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erteilung bereit finden. Es wird aber ihr Ansehen wesentlich stärken, daß
durch $45 Ziff.3 R.G. die Verweigerung der Auskunft mit Geldstrafe
von 10 bis 150 M. oder mit Haft nicht unter einer Woche bedroht wird.
Durch $ 6 Abs. 1 P.G. werden die Bestimmungen des $ 7 Abs. 3
R.G. auf die Krankheiten des preußischen Gesetzes mit Ausnahme von
Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose und
Scharlach ausgedehnt, und durch $ 35 Ziff. 3 P.G. werden die Ver-
weigerung der Auskunft und wissentlich unrichtige Angaben mit
Geldstrafe bis za 150 M. oder mit Haft bedroht.
Unter diese Strafe fiele auch ein behandelnder Arzt, der etwa der
Wahrheit zuwider erklärte, daß von dem Zutritt des beamteten Arztes
zu dem Kranken eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens
des Kranken zu befürchten sei. Auf Grund dieser Bestimmungen sind
auch zur Behandlung von Kranken zugezogene Kurpfuscher zur Aus-
kunttserteilung zu zwingen.
Es bedarf übrigens der nochmaligen ausdrücklichen Feststellung,
daß die durch $S 7 Abs. 3 R.G. eingeführte Auskunftspflicht sich auf
Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose und
Scharlach nicht erstreckt. Bei diesen Krankheiten sind also die An-
gehörigen der Kranken zur Erteilung von Auskunft an den mit der
Feststellung beauftragten Arzt und die Polizeibehörde nicht zu zwingen.
Es ıst dies eine höchst bedenkliche Lücke des Gesetzes, durch welche
dıe Bekämpfung dieser Krankheiten unter Umständen aufs äußerste
erschwert, und die Verhütung des Ausbruches einer Epidemie über-
haupt unmöglich gemacht werden kann.
IV. Mikroskopische und bakteriologische Unter-
suchungen zur Ermittelung der Krankheit,
Bei allen denjenigen übertragbaren Krankheiten, deren Krankheits-
erreger bekannt sind, kann nach dem gegenwärtigen Stande der
Wissenschaft eine zuverlässige Diagnose ohne Ausführung einer mikro-
skopischen oder bakteriologischen Untersuchung nicht gestellt werden.
Die Krankheitserreger sind enthalten bei
Aussatz in den Knoten und deren Zerfallsprodukten (Eiter),
sowie im Nasenschleim ;
Blennorrhöe der Neugeborenen im Lidbindehautsekret;
Cholera im Stuhl und im Schleim der Dünndarmdrüsen ;
Diphtherie im Belag der Mandeln und im Rachenschleim ;
Genickstarre in dem Schleim des Nasenrachenraumes und
dem Liquor cerebrospinalis;
Lungen- und Kehlkopftuberkulose im Auswurf, Blasen-