Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— u — 
erteilung bereit finden. Es wird aber ihr Ansehen wesentlich stärken, daß 
durch $45 Ziff.3 R.G. die Verweigerung der Auskunft mit Geldstrafe 
von 10 bis 150 M. oder mit Haft nicht unter einer Woche bedroht wird. 
Durch $ 6 Abs. 1 P.G. werden die Bestimmungen des $ 7 Abs. 3 
R.G. auf die Krankheiten des preußischen Gesetzes mit Ausnahme von 
Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose und 
Scharlach ausgedehnt, und durch $ 35 Ziff. 3 P.G. werden die Ver- 
weigerung der Auskunft und wissentlich unrichtige Angaben mit 
Geldstrafe bis za 150 M. oder mit Haft bedroht. 
Unter diese Strafe fiele auch ein behandelnder Arzt, der etwa der 
Wahrheit zuwider erklärte, daß von dem Zutritt des beamteten Arztes 
zu dem Kranken eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens 
des Kranken zu befürchten sei. Auf Grund dieser Bestimmungen sind 
auch zur Behandlung von Kranken zugezogene Kurpfuscher zur Aus- 
kunttserteilung zu zwingen. 
Es bedarf übrigens der nochmaligen ausdrücklichen Feststellung, 
daß die durch $S 7 Abs. 3 R.G. eingeführte Auskunftspflicht sich auf 
Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose und 
Scharlach nicht erstreckt. Bei diesen Krankheiten sind also die An- 
gehörigen der Kranken zur Erteilung von Auskunft an den mit der 
Feststellung beauftragten Arzt und die Polizeibehörde nicht zu zwingen. 
Es ıst dies eine höchst bedenkliche Lücke des Gesetzes, durch welche 
dıe Bekämpfung dieser Krankheiten unter Umständen aufs äußerste 
erschwert, und die Verhütung des Ausbruches einer Epidemie über- 
haupt unmöglich gemacht werden kann. 
IV. Mikroskopische und bakteriologische Unter- 
suchungen zur Ermittelung der Krankheit, 
Bei allen denjenigen übertragbaren Krankheiten, deren Krankheits- 
erreger bekannt sind, kann nach dem gegenwärtigen Stande der 
Wissenschaft eine zuverlässige Diagnose ohne Ausführung einer mikro- 
skopischen oder bakteriologischen Untersuchung nicht gestellt werden. 
Die Krankheitserreger sind enthalten bei 
Aussatz in den Knoten und deren Zerfallsprodukten (Eiter), 
sowie im Nasenschleim ; 
Blennorrhöe der Neugeborenen im Lidbindehautsekret; 
Cholera im Stuhl und im Schleim der Dünndarmdrüsen ; 
Diphtherie im Belag der Mandeln und im Rachenschleim ; 
Genickstarre in dem Schleim des Nasenrachenraumes und 
dem Liquor cerebrospinalis; 
Lungen- und Kehlkopftuberkulose im Auswurf, Blasen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.