— 86 —
3. das königliche Institut für Infektionskrankheiten
in Berlin;
4. das königliche Institut für experimentelle Therapie
in Frankfurt a. M.;
5. das königliche Universitätsinstitut für Hygiene und
experimentelle Therapie in Marburg;
6. die königlichen hygienischen Universitätsinstitute
in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle a. S., Kiel und
Königsberg;
7. die königlichen hygienischen Institute in Beuthen O.-S.
und Posen;
8. dieköniglichen Typhusuntersuchungsanstaltenin Idar,
Neunkirchen, Saarbrücken, Saarlouis und Trier;
9. die städtischen bakteriologischen Untersuchungs-
ämter in Altona, Berlin, Charlottenburg, Cöln, Danzig, Dortmund,
Düsseldorf und Stettin;
10. das Institut für Hygiene und Bakteriologie in
Gelsenkirchen.
Um den Einsendern von Untersuchungsmaterial, und zwar sowohl
beamteten als praktischen Ärzten, die Einsendung möglichst bequem
zu machen, hat der Herr Minister der Medizinalangelegenheiten Ge-
fäße zur Entnahme von Diphtherie-, Genickstarre-, Ruhr-, Tuberkulose-
und Typhusmaterial in der erforderlichen Anzahl zur kostenlosen Ab-
gabe an die Ärzte in sämtlichen Apotheken des preußischen Staats
niederlegen lassen. Die Gefäße befinden sich in Leinwandbeuteln,
welche den Aufdruck der betreffenden Krankheit — D, G,R, Tu, Ty
— und die Aufschrift „Vorsicht, infektiöses Material“ sowie die
Adresse der für den betreffenden Bezirk zuständigen Untersuchungs-
anstalt tragen. und außer dem Gefäß eine Anweisung zur Entnahme
des Materials und einen Schein zur Ausfüllung durch den Einsender
enthalten. Die Sendungen sind mit dem Dienststempel der betreffenden
Regierungen und dem Aversionierungsvermerk versehen und können
daher unfrankiert versandt werden. Auf diese Weise erwachsen dem
einsendenden Arzt weder durch die Einsendung des Materials noch
durch die Untersuchung desselben irgend welche Kosten.
Dies berechtigt zu der Hoffnung, daß die Ärzte von dieser Ein-
richtung im Interesse der Seuchenbekämpfung einen weitgehenden
Gebrauch machen werden.
Der Herr Minister der Medizinalangelegenheiten hat angeordnet,
daß die Untersuchungsanstalten das Ergebnis der Untersuchung in
jedem Falle dem Einsender, bei positivem Ausfall der Untersuchung
aber auch dem beamteten Arzt mitteilen sollen. Hieran haben manche
Ärzte Anstoß genommen, weil sie glauben, daß dadurch das Berufs-
geheimnis gefährdet werde. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Es