Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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3. das königliche Institut für Infektionskrankheiten 
in Berlin; 
4. das königliche Institut für experimentelle Therapie 
in Frankfurt a. M.; 
5. das königliche Universitätsinstitut für Hygiene und 
experimentelle Therapie in Marburg; 
6. die königlichen hygienischen Universitätsinstitute 
in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle a. S., Kiel und 
Königsberg; 
7. die königlichen hygienischen Institute in Beuthen O.-S. 
und Posen; 
8. dieköniglichen Typhusuntersuchungsanstaltenin Idar, 
Neunkirchen, Saarbrücken, Saarlouis und Trier; 
9. die städtischen bakteriologischen Untersuchungs- 
ämter in Altona, Berlin, Charlottenburg, Cöln, Danzig, Dortmund, 
Düsseldorf und Stettin; 
10. das Institut für Hygiene und Bakteriologie in 
Gelsenkirchen. 
Um den Einsendern von Untersuchungsmaterial, und zwar sowohl 
beamteten als praktischen Ärzten, die Einsendung möglichst bequem 
zu machen, hat der Herr Minister der Medizinalangelegenheiten Ge- 
fäße zur Entnahme von Diphtherie-, Genickstarre-, Ruhr-, Tuberkulose- 
und Typhusmaterial in der erforderlichen Anzahl zur kostenlosen Ab- 
gabe an die Ärzte in sämtlichen Apotheken des preußischen Staats 
niederlegen lassen. Die Gefäße befinden sich in Leinwandbeuteln, 
welche den Aufdruck der betreffenden Krankheit — D, G,R, Tu, Ty 
— und die Aufschrift „Vorsicht, infektiöses Material“ sowie die 
Adresse der für den betreffenden Bezirk zuständigen Untersuchungs- 
anstalt tragen. und außer dem Gefäß eine Anweisung zur Entnahme 
des Materials und einen Schein zur Ausfüllung durch den Einsender 
enthalten. Die Sendungen sind mit dem Dienststempel der betreffenden 
Regierungen und dem Aversionierungsvermerk versehen und können 
daher unfrankiert versandt werden. Auf diese Weise erwachsen dem 
einsendenden Arzt weder durch die Einsendung des Materials noch 
durch die Untersuchung desselben irgend welche Kosten. 
Dies berechtigt zu der Hoffnung, daß die Ärzte von dieser Ein- 
richtung im Interesse der Seuchenbekämpfung einen weitgehenden 
Gebrauch machen werden. 
Der Herr Minister der Medizinalangelegenheiten hat angeordnet, 
daß die Untersuchungsanstalten das Ergebnis der Untersuchung in 
jedem Falle dem Einsender, bei positivem Ausfall der Untersuchung 
aber auch dem beamteten Arzt mitteilen sollen. Hieran haben manche 
Ärzte Anstoß genommen, weil sie glauben, daß dadurch das Berufs- 
geheimnis gefährdet werde. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Es
	        
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