Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Abschnitt III. 
Schutzmaßregeln. 
Allgemeine Vorschriften. 
S 11 R.G. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen 
Krankheiten. können für die Dauer der Krankheitsgefahr Ab- 
sperrungs- und Aufsichtsmaßregeln nach Maßgabe der SS 12 
bis 21 polizeilich angeordnet werden. 
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
S8 P.G. Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten 
Krankheiten können für die Dauer der Krankbheitsgefahr die 
Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln der SS 12 bis 19 und 21 
des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten, nach Maßgabe der nachstehenden Bestim- 
mungen polizeilich angeordnet werden, und zwar bei: 
1. Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Per- 
sonen (S 14 Abs. 2); jedoch mit der Maßgabe, daß die 
Überführung von Kindern in ein Krankenhaus oder in 
einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen den 
Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, 
wenn nach der Ansicht des beamteten Arztes oder des 
behandelnden Arztes eine ausreichende Absonderung in 
der Wohnung sichergestellt ist, Verkehrsbeschränkungen 
für das berufsmäßige Pflegepersonal ($ 14 Abs. 5), Über- 
wachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung 
und Aufbewahrung sowie des Vertriebes von Gegenständen, 
welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den 
zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen
	        
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