Abschnitt III.
Schutzmaßregeln.
Allgemeine Vorschriften.
S 11 R.G. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen
Krankheiten. können für die Dauer der Krankheitsgefahr Ab-
sperrungs- und Aufsichtsmaßregeln nach Maßgabe der SS 12
bis 21 polizeilich angeordnet werden.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende
Wirkung.
S8 P.G. Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten
Krankheiten können für die Dauer der Krankbheitsgefahr die
Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln der SS 12 bis 19 und 21
des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, nach Maßgabe der nachstehenden Bestim-
mungen polizeilich angeordnet werden, und zwar bei:
1. Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Per-
sonen (S 14 Abs. 2); jedoch mit der Maßgabe, daß die
Überführung von Kindern in ein Krankenhaus oder in
einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen den
Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf,
wenn nach der Ansicht des beamteten Arztes oder des
behandelnden Arztes eine ausreichende Absonderung in
der Wohnung sichergestellt ist, Verkehrsbeschränkungen
für das berufsmäßige Pflegepersonal ($ 14 Abs. 5), Über-
wachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung
und Aufbewahrung sowie des Vertriebes von Gegenständen,
welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den
zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen