Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Maßregeln (S 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß diese 
Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, welche 
von der Krankheit befallen sind, Fernhaltung von dem 
Schul- und Unterrichtsbesuche (S 16), Desinfektion (S 19 
Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen 
($ 21); 
. Genickstarre, übertragbarer: Absonderung kranker Per- 
sonen ($S 14 Abs. 2), Desinfektion ($ 19 Abs. 1 und 3); 
. Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Verkehrs- 
beschränkungen für Hebammen und Wochenbettpflege- 
rinnen (S 14 Abs. 5), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3). 
Ärzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig be- 
treibende Personen haben in jedem Falle, in welchem 
sie zur Behandlung einer an Kindbettfieber Erkrankten 
zugezogen werden, unverzüglich die bei derselben tätige 
oder tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen. 
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei 
einer an Kindbettfieber Erkrankten während der Ent- 
bindung oder im Wochenbett tätig sind, ist während der 
Dauer der Beschäftigung bei der Erkrankten und inner- 
halb einer Frist von acht Tagen nach Beendigung der- 
selben jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder 
Wochenbettpfiegerin untersagt. Auch nach Ablauf der 
achttägigen Frist ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit 
nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres 
Körpers, ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach 
Anweisung des beamteten Arztes gestattet. Die Wieder- 
aufnahme der Berufstätigkeit vor Ablauf der achttägigen 
Frist ist jedoch zulässig, wenn der beamtete Arzt dies 
für unbedenklich erklärt; 
. Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung 
kranker und kranpkheitsverdächtiger Personen (S 12), Melde- 
pflicht ($ 13), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3); 
. Lungen- und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion (S$ 19 
Abs. 1 und 3); 
. Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker 
Personen (S 12), Meldepflicht (S 13), Absonderung kranker 
Personen (S 14 Abs. 2 und 3), Kennzeichnung der Woh- 
nungen und Häuser (S 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen 
für das berufsmäßige Pflegepersonal ($ 14 Abs. 5), Verbot 
oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschen- 
mengen (S 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epi- 
demischen Charakter angenommen hat, Überwachung der
	        
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