Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Schiffahrt (S 15 Nr. 4 und 5), Fernhaltung von dem Schul- 
und Unterrichtsbesuche (S 16), Räumung von Wohnungen 
und Gebäuden (S 18), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3); 
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie): Absonderung kranker 
Personen (S 14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der 
Ansammlung größerer Menschenmengen ($ 15 Nr. 3), so- 
bald die Krankheit einen epidemischen Charakter ange- 
nommen hat, Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichts- 
besuche (S 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung 
von Wasserversorgungsanlagen usw. (S 17), Räumung von 
Wohnungen und Gebäuden ($ 18), Desinfektion ($ 19 Abs. 1 
und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen ($ 21); 
Scharlach: wie zu Nr. 1; 
Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, weiche ge- 
werbsmäßig Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krank- 
heits- oder ansteckungsverdächtiger Personen (S 12), Ab- 
sonderung kranker Personen (S 14 Abs. 2); 
Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen 
(S 12), Meldepflicht ($ 13), Absonderung kranker Personen 
($ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen 
und Häuser (S 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für 
das berufsmäßige Pflegepersonal ($ 14 Abs. 5), Überwachung 
der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf- 
bewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche 
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur 
Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen 
Maßregeln (S 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeich- 
neten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der Ansamm- 
lung größerer Menschenmengen (S 15 Nr. 3), sobald die 
Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat, 
Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichtsbesuche ($ 16), 
Verbot oder Beschränkung der Benutzung von Wasser- 
versorgungsanlagen usw. ($ 17), Räumung von Wohnungen 
und Gebäuden ($ 18), Desinfektion (5 19 Abs. 1 und 3), 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (S 21); 
Milzbrand : Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, 
Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von 
Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu 
verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der 
Krankheit erforderlichen Maßregeln ($S 15 Nr. 1 und 2), 
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion 
($ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der 
Leichen (S 21);
	        
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