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Schiffahrt (S 15 Nr. 4 und 5), Fernhaltung von dem Schul-
und Unterrichtsbesuche (S 16), Räumung von Wohnungen
und Gebäuden (S 18), Desinfektion (S 19 Abs. 1 und 3);
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie): Absonderung kranker
Personen (S 14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der
Ansammlung größerer Menschenmengen ($ 15 Nr. 3), so-
bald die Krankheit einen epidemischen Charakter ange-
nommen hat, Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichts-
besuche (S 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung
von Wasserversorgungsanlagen usw. (S 17), Räumung von
Wohnungen und Gebäuden ($ 18), Desinfektion ($ 19 Abs. 1
und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen ($ 21);
Scharlach: wie zu Nr. 1;
Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, weiche ge-
werbsmäßig Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krank-
heits- oder ansteckungsverdächtiger Personen (S 12), Ab-
sonderung kranker Personen (S 14 Abs. 2);
Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen
(S 12), Meldepflicht ($ 13), Absonderung kranker Personen
($ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen
und Häuser (S 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für
das berufsmäßige Pflegepersonal ($ 14 Abs. 5), Überwachung
der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf-
bewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur
Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen
Maßregeln (S 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeich-
neten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der Ansamm-
lung größerer Menschenmengen (S 15 Nr. 3), sobald die
Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat,
Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichtsbesuche ($ 16),
Verbot oder Beschränkung der Benutzung von Wasser-
versorgungsanlagen usw. ($ 17), Räumung von Wohnungen
und Gebäuden ($ 18), Desinfektion (5 19 Abs. 1 und 3),
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (S 21);
Milzbrand : Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung,
Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von
Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu
verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der
Krankheit erforderlichen Maßregeln ($S 15 Nr. 1 und 2),
mit der in Nr. 1 bezeichneten Maßgabe, Desinfektion
($ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der
Leichen (S 21);