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12. Rotz: Beobachtung kranker Personen (S 12), Absonderung
kranker Personen ($ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion
(S 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der
Leichen (S 21);
13. Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (S 12), Absonde-
rung kranker Personen ($ 14 Abs. 2).
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Kindbettfieber
(Nr. 3), Rückfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10) und Rotz (Nr. 12)
vorliegt, sind bis zur Beseitigung dieses Verdachtes wie die
Krankheit selbst zu behandeln.
A.A. zu$8SP.G. 1. Diein dem $8 bei den einzelnen Krankheiten aufgeführten
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Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln bezeichnen vorbehaltlich der Be-
stimmung des S9 das Höchstmaß dessen, was bei den betreffenden Krank-
heiten im äußersten Fall polizeilich angeordnet werden darf.
Die Polizeibehörden sollen in der Regel nicht alle diese Maßregeln in
jedem Falle zur Anwendung bringen, sondern sich auf diejenigen beschränken,
welche nach Lage des Falles ausreichend erscheinen, um eine Weiterver-
breitung der Krankheit zu verhüten. Es ist von Wichtigkeit, daß die Arzte
diese Gesichtspunkte bereits bei den Vorschlägen berücksichtigen, welche
sie den Polizeibehörden machen. Soweit bei Milzbrand und Rotz veterinär-
polizeiliche Interessen berührt werden, hat der beamtete Arzt sich mit dem
beamteten Tierarzt ins Benehmen zu setzen.
Bei der Auswahl der Maßregeln ist einerseits nichts zu unterlassen, was
zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit notwendig ist, andererseits
aber dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch Anwendung einer nach Lage
des Falles zu weit gehenden Maßregel unnötig in die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung eingegriffen wird, oder ver-
meidbare Kosten entstehen.
2. Die getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben: bezüglich der
kranken Personen .
nach erfolgter Genesung, nach Überführung in das Krankenhaus oder
nach dem Ableben des Kranken, in allen Fällen jedoch nur, nachdem die
vorschriftsmäßige Schlußdesinfektion stattgefunden hat;
bezüglich der krankheitsverdächtigen Personen bei Kindbettfieber, Rückfall-
fieber, Typbus und Rotz, wenn sich der Verdacht als begründet nicht
herausgestellt hat; bei Typhus ist dies erst dann anzunehmen, wenn eine
mindestens zweimalige bakteriologische Untersuchung negativ ausge-
fallen ist.
Br.G. Zur Verhütung der Verbreitung der in S 1 dieses Ge-
setzes aufgeführten übertragbaren Krankheiten, mit Ausnahme
der Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung und der Trichinose,
können für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs-
und Aufsichtsmaßregeln der SS 12—19 und 21 des Reichs-
gesetzes polizeilich (vgl. S$S 8 und 9 daselbst) angeordnet werden.
Das Staatsministerium hat in einer Anleitung für die einzelnen
Krankheiten die für ihre Bekämpfung geeigneten Schutzmaß-
regeln zu bestimmen.
Die Anordnung der Maßregeln im Einzelfalle hat nach Maß-
gabe dieser Anleitung und, nachdem dazu der beamtete Arzt
gehört ist, zu geschehen.