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der Desinfektion usw. dadurch zu verhindern, daß sie Bedenken da-
gehen erheben oder die Anordnung als unzulässig erklären. Dadurch
würde die Bekämpfung der Krankheit brachgelegt, die Verhütung
ihrer Ausbreitung unmöglich gemacht, und die Gesellschaft von den
schwersten Gefahren bedroht. Sicherlich wird die Durchführung dieser
oder jener zur Verhütung der Übertragung einer Krankheit getroffenen
Anordnung als Härte empfunden werden. Im Interesse der Allgemein-
heit muß aber der einzelne sich auch in solchen Fällen fügen. Das
Recht der Beschwerde wird ihm dadurch keineswegs verschränkt, und
es wird ihm unbenommen bleiben, geeignetenfalls auf dem geordneten
Rechtswege seine Interessen zu vertreten. Zunächst aber muß zur
Verhütung weiteren Unglücks dasjenige, was die Polizeibehörde im
Einvernehmen mit dem beamteten Arzt für erforderlich hält, ohne
Rücksicht auf das Privatinteresse durchgeführt werden. Derartige
Konflikte zwischen dem privaten Interesse und den Anordnungen der
Polizeibehörde werden aber sicherlich bei einem verständigen und takt-
vollen Vorgehen auf vereinzelte Fälle beschränkt bleiben. Hierbei
wird vor allem von dem Takt und der Gewandtheit des beamteten
Arztes viel abhängen, der durch bestimmtes, aber freundliches Auf-
treten einen etwaigen Widerstand bei der Bevölkerung von vornherein
zu vermeiden wissen wird. (Geht der beamtete Arzt außerdem, wie
es ja vorgeschrieben ist, ım Einvernehmen mit dem behandelnden
Arzt vor, der das Vertrauen seiner Kranken und deren Angehörigen
genießt, so ist zu hoffen, daß er durch Güte fast in jedem Falle das
Erforderliche erreichen wird.
3. Aufhebung der Anordnungen.
S$ 11 R.G. bestimmt auch, wie lange die gegen die Krankheit ge-
richteten Absperrungs- und Aufsichtsmaßregeln aufrecht erhalten werden
sollen. Dies soll für die Dauer der Krankheitsgefahr geschehen. Was
hierunter zu verstehen ist, wird in der Begründung näher ausgeführt:
„Wann der Beginn und das Ende der Krankheitsgefahr als gegeben
zu erachten ist, wird von der Polizeibehörde nach Anhörung des be-
amteten Arztes zu entscheiden sein; nötigenfalls wird der Bundesrat
auch hierfür Anhaltspunkte aufstellen können.“ Dies ist in den An-
weisungen zur Bekämpfung der einzelnen Krankheiten geschehen. So
heißt es in der Choleraanweisung ($ 34 Abs. 4): „Die Aufhebung der
zur Abwehr der Choleragefahr getroffenen Anordnungen darf nur nach
Anhörung des beamteten Arztes erfolgen.“
In den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu $ 8 P.G. wird
in Ziff, 2 erklärt, daß die getroffenen Anordnungen wieder aufzu-
heben sind
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