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bezüglich der kranken Personen nach erfolgter Genesung, nach Über-
führung in das Krankenhaus oder nach dem Ableben des Kranken,
bezüglich der krankheitsverdächtigen Personen, wenn sich der
Verdacht als begründet nicht herausgestellt hat.
4. Ausdehnnng der Schutzmaßregeln.
$ 11 P.G. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem $ 8
des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Absperrungs- und
Aufsichtsmaßregeln für einzelne Teile oder den ganzen Umfang
der Monarchie auch auf andere in dem S 8 des gegenwärtigen
Gesetzes nicht genannte übertragbare Krankheiten in besonderen
Ausnahmefällen vorübergehend auszudehnen, wenn und so
lange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung und auf Grund
der SS 5 und 7 ergangenen Verordnungen sind dem Landtage,
wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten
Zusammentreten vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen,
soweit der Landtag seine Zustimmung versagt.
Die Ermächtigung, auch bei anderen als den in $1 Abs. 1 P.G.
senannten Krankheiten Schutzmaßregeln anordnen zu können, wird den
Behörden durch $ 11 P.G. erteilt, jedoch mit der ausdrücklichen Ein-
schränkung, daß dies nur in besonderen Ausnahmefällen vorübergehend
geschehen darf, wenn und solange eine dieser Krankheiten in epi-
demischer Verbreitung auftritt.
Wie die Behörden im Einzelfalle zu verfahren haben, ist in
den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu SS 5, 7 und 11 ge-
sagt. Dort ist vorgeschrieben, daß die Regierungspräsidenten, wenn
sie an den Minister über das Auftreten einer solchen Krankheit be-
richten, sich zugleich auch darüber gutachtlich zu äußern haben, ob
und wie weit es sich empfiehlt, von den in $ 11 enthaltenen Er-
mächtigungen des Staatsministeriums Gebrauch zu machen. Seitens
des Ministers wird in jedem einzelnen Falle bestimmt werden, welche
Schutzmaßregeln — Absonderung, Desinfektion usw. — dann zur An-
wendung zu kommen haben. Durch Abs. 2 von $ 11 wird bestimmt,
daß die bezüglichen Verordnungen des Staatsministeriums dem Land-
tage, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten
Zusammentreten, vorzulegen sind. Die Vorschrift wird in der Weise
durchgeführt, daß der Minister der Medizinalangelegenheiten den Prä-
sidenten beider Häuser des Landtages die bezüglichen Verordnungen
abschriftlich mitteilt. Der Landtag hat das Recht, den Verordnungen
eventuell seine Zustimmung zu versagen, worauf sie außer Kraft ge-
setzt werden müssen.