Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Damit ist aber nicht gesagt, daß in jeder Gemeinde etwas der- 
artiges vorhanden sein soll; vielmehr wird es genügen, daß solche Ein- 
richtungen, je nach der Größe des Kreises, in einem oder mehreren 
Orten desselben getroffen werden. 
Daß bei jedem allgemeinen Krankenhause Räume zur Absonderung 
von Infektionskranken vorhanden sein müssen, ist selbstverständlich. 
Erwünscht ist es, daß außerdem, wenigstens bei jedem größeren 
Krankenhause, eine oder mehrere transportable Baracken vorhanden 
sind, welche im Bedarfsfalle nach kleineren Gemeinden gebracht 
werden können. 
Als selbstverständlich kann und muß es fernerhin betrachtet 
werden, daß jedes auch kleinere Krankenhaus mit Einrichtungen zur 
Desinfektion verbunden ist; erwünscht aber ist es, daß in jedem 
Kreise wenigstens eine vollständig eingerichtete Desinfektionsanstalt 
errichtet wird. Bei Beobachtung eines einfachen Anlageplanes stellen 
sich die Kosten einer solchen Desinfektionsanstalt verhältnismäßig 
gering und gehen keineswegs über die Leistungsfähigkeit selbst eines 
ärmeren Kreises hinaus. Zur Einrichtung einer Desinfektionsanstalt 
gehört jedoch nicht nur die Anschaffung eines leistungsfähigen Des- 
infektionsapparates und seine Aufstellung in zweckmälig disponierten 
Räumen, sondern auch die Anstellung eines oder mehrerer staatlich 
geprüfter Desinfektoren und die Anschaffung von Transportmitteln für 
die zu desinfizierenden Gegenstände. 
Wozu die Gemeinden ferner gezwungen werden können, das ist die 
Regelung des Krankentransportwesens, welches bis vor kurzer Zeit ın 
den meisten Orten im argen lag. Die Gewohnheit, Schwerkranke 
und Sterbende in Fuhrwerken zu befördern, welche dem öffentlichen 
Verkehr dienen, kann nicht länger geduldet werden. 
Unbedingt notwendig ist ferner, daß überall ein Raum vorhanden 
ist, um Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit 
gestorben sind, bis zur Beerdigung aufzustellen. Es muß mehr und 
mehr zur Gewohnheit werden, solche Leichen sobald als möglich aus 
den Behausungen zu entfernen, weil sie ja so häufig noch Anlaß zu 
Krankheitsübertragungen geben. Erwünscht ist, daß neben dem Raume 
zur Aufstellung der Leichen auch ein Sektionsraum vorhanden ist, in 
welchem die unter Umständen erforderliche Offnung der Leichen aus- 
geführt werden kann. Derartige Räume werden zweckmäßig in Ver- 
bindung mit den Krankenhäusern oder Desinfektionsanstalten angelegt, 
falls man es nicht vorzieht, sie auf dem Begräbnisplatz unterzubringen. 
In letzterem Falle wird neben der allgemeinen Leichenhalle ein be- 
sonderer Raum für die Leichen von Infektionskranken vorgesehen 
werden müssen, um die Angehörigen der Personen, welche an anderen 
Krankheiten gestorben sind, nicht zu gefährden.
	        
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