Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Der Einführung der Meldepflicht kann daher eine große Wirksamkeit 
bei der Seuchenbekämpfung nicht zugeschrieben werden, doch ist 
nicht zu leugnen, daß sie gelegentlich einmal auch von guter Wir- 
kung sein kann. 
III. Absonderung kranker und verdächtiger 
Personen. 
Die Überzeugung kommt bei Ärzten und Laien immer mehr zum 
Durchbruch, daß die Hauptgefahr für die Verbreitung übertragbarer 
Krankheiten die Kranken selbst darstellen, und daß alle Maßregeln 
sich in erster Linie gegen den Kranken selbst zu richten haben. Mit 
Recht wird daher sowohl vom Reichs- als auch vom preußischen 
Seuchengesetz der Schwerpunkt auf die Absonderung der kranken 
und verdächtigen Personen gelegt. 
1. Umfang des Rechtes zur Anordnung der Absonderung. 
S 14 R.G. Für kranke und krankheits- oder ansteckungsverdäch- 
tige Personen kann eine Absonderung angeordnet werden. 
A.A.P.G.88. Ill. Einer Absonderung ($ 14 Abs.2 R.G.) können unter- 
worfen werden: 
1. kranke Personen, und zwar: 
a) ohne Einschränkung bei übertragbarer Genickstarre, Ruhr und Toll- 
wut; Erwachsene auch bei Diphtherie und Scharlach; 
b) bei Diphtherie und Scharlach unterliegen auch Kinder der Ab- 
sonderung, jedoch mit der Maßgabe, daß ihre Überführung in ein 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum 
gegen den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, 
wenn nach der Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden 
Arztes eine ausreichende Absonderung in der Wohnung sicher- 
gestellt ist; 
c) kranke Personen, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben, bei Syphilis, 
Tripper und Schanker. 
2. kranke und krankheitsverdächtige Personen bei Rotz, Rückfallfieber 
und Typhus. 
Nach $S 14 Abs. 1 R.G. kann für kranke und krankheits- 
oder ansteckungsverdächtige Personen eine Absonderung an- 
geordnet werden. 
Die Durchführung dieser Maßregel stößt bei Kranken und krank- 
heitsverdächtigen Personen in der Regel auf keine Schwierigkeiten. 
Anders ist es bei ansteckungsverdächtigen, d. h. bei solchen Personen, 
welche sich vollständig wohl fühlen und daher, selbst wenn sie ge- 
bildet sind, schwer begreifen, daß sie eine Gefahr für die Allgemein- 
heit darstellen soılen. Handelt es sich dabei um Personen, welche
	        
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