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Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten ist, der Zu-
tritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln gegen
eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet.
Die Absonderung ist womöglich in der Behausung des Kranken durch-
zuführen; in Fällen aber, wo dies nach den Verhältnissen nicht möglich,
ist durch entsprechende Vorstellungen nach Möglichkeit dafür zu sorgen,
daß der Kranke sich freiwillig in ein geeignetes Krankenhaus überführen
läßt. Dies gilt namentlich von solchen Kranken, welche sich in engen,
dichtbevölkerten Wohnungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Kasernen,
Gefängnissen usw. oder in Räumen neben Milch- und Speisewirtschaften
oder auf Gehöften, welche Milchlieferungen besorgen, befinden, sowie von
Personen, welche kein besonderes Pflegepersonal zur Verfügung haben,
sondern von ihren zugleich anderweitig in Anspruch genommenen Ange-
hörigen gepflegt werden müssen.
Werden auf Erfordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken
die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der Absonde-
rung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der be-
amtete Arzt es für unerläßlich und der behandelnde Arzt es ohne Schä-
digung des Kranken für zulässig erklärt, die Überführung des Kranken in
ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunfts-
raum angeordnet werden.
§ 14 Abs. 2 R.G. enthält die näheren Bestimmungen über die
Art und Weise, in welcher die Absonderung von kranken Personen
durchzuführen ist.
Bei der Anordnung und Durchführung der Absonderung hat man
stets den Zweck derselben, daß eine Verbreitung der Krank-
heit tunlichst ausgeschlossen ist, im Auge zu behalten.
Der Kranke darf daher mit anderen als den zu seiner Pflege be-
stimmten Personen, dem Arzt oder dem Seelsorger nicht in Berührung
kommen, jedoch soll Angehörigen und Urkundspersonen (Rechtsanwälte
und Notare), insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringender
Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Be-
obachtung der erforderlichen Maßregeln gegen eine Weiterverbreitung
der Krankheit gestattet sein.
Behufs Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit ist der
Zutritt zu dem Kranken nur unter Beobachtung folgender Maßregeln
zu gestatten:
1. Man darf das Krankenzimmer nicht betreten, ohne zuvor ein
waschbares Überkleid anzulegen, was sofort nach dem Verlassen des
Krankenzimmers abzulegen ist: es empfiehlt sich, einige derartige
schürzenartige Überkleider in einem Vorraume vor dem Krankenzimmer
aufzuhängen ; dies ist namentlich bei Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken,
Rückfallfieber und Scharlach zu beachten.
2. Man darf innerhalb des Krankenzimmers weder essen, trinken
noch rauchen; dies ist besonders wichtig bei Cholera, Ruhr und
Typhus.
3. Man vermeide unnötige Berührungen (Küssen) des Kranken
und stelle sich in seiner Nähe so, daß man von den von dem Kranken
beim Sprechen, Räuspern, Husten oder Niesen etwa verspritzten