Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Schleimtröpfcehen nicht getroffen werden kann. Dies ist namentlich 
bei Diphtherie, Genickstarre, Lungenmilzbrand, Lungenpest und Lungen- 
tuberkulose zu beachten. 
4. Man desinfiziere vor dem Verlassen des Krankenzimmers die 
Hände durch Abspülen mit Sublimatlösung (1°/,0)- 
In den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu dem preußischen 
Gesetz sind in Ziffer 3, III, Abs. 2 zu $ 8 die Bestimmungen des 
Reichsgesetzes übernommen. Die Absonderung des Kranken soll nach 
dem weiteren Wortlaut dieser Ausführungsbestimmungen womöglich 
in seiner Behausung durchgeführt werden. Dies wird freilich nur 
in besseren Privatwohnungen durchführbar sein, wo es möglich ist, 
dem Kranken ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen, welches 
einen besonderen Eingang nach dem Korridor hat und mit den 
übrigen Wohnzimmern nicht direkt durch eine Tür in Verbindung 
steht. In dem größten Teile der Wohnungen, namentlich in großen 
Städten und Industriebezirken, aber auch auf dem Lande, ist eine 
wirksame Absonderung eines Kranken in seiner Behausung nicht 
möglich; sie ist gänzlich ausgeschlossen in einer Wohnung, welche 
nur aus Zimmer, Kammer und Küche oder gar nur aus einem Zimmer 
mit Kochgelegenheit besteht, in dem sich eine ganze Familie, zu- 
weilen auch noch Einlieger, zusammendrängen. In solchen Fällen wird 
von einer Absonderung des Kranken in seiner Behausung von vorn- 
herein Abstand genommen werden müssen. Dies wird aber auch in 
größeren Wohnungen der Fall sein, wenn sich für den Kranken kein 
eigener, von den übrigen Räumen der Wohnung sicher abschließbarer 
Raum verfügbar machen läßt. 
In den Fällen, in welchen die Absonderung kranker Personen 
in ihrer Behausung nicht in der Weise durchgeführt werden kann, 
daß eine Verbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist, kommt ihre 
Überführung in ein geeignetes Krankenhaus in Frage. Nach dem 
Regulativ von 1835 darf kein Kranker wider den Willen des Familien- 
hauptes aus seiner Wohnung entfernt werden, und in zweifelhaften 
Fällen darf solches immer erst auf den Beschluß der Polizeibehörde und 
der betreffenden Sanitätskommission geschehen, welche dafür zu sorgen 
hat, daß der Transport in einer für den Kranken nicht gefährlichen 
und jedes Aufsehen vermeidenden Weise durch Personen bewirkt 
werde, welche mit den nötigen Vorsichtsmaßregeln bekannt gemacht 
worden sind. 
Das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 macht die Anordnung der 
Polizeibehörde, daß ein Kranker aus seiner Wohnung entfernt wird, 
nicht von dem Beschluß der betreffenden Gesundheitskommission, sondern 
von der Erklärung des beamteten Arztes abhängig, daß die Überführung 
zum Zwecke der Absonderung unerläßlich ist. Bei der Beratung des 
Gesetzes im Reichstage wurde im Interesse des Kranken die Vorschrift 
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 8
	        
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