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Schleimtröpfcehen nicht getroffen werden kann. Dies ist namentlich
bei Diphtherie, Genickstarre, Lungenmilzbrand, Lungenpest und Lungen-
tuberkulose zu beachten.
4. Man desinfiziere vor dem Verlassen des Krankenzimmers die
Hände durch Abspülen mit Sublimatlösung (1°/,0)-
In den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu dem preußischen
Gesetz sind in Ziffer 3, III, Abs. 2 zu $ 8 die Bestimmungen des
Reichsgesetzes übernommen. Die Absonderung des Kranken soll nach
dem weiteren Wortlaut dieser Ausführungsbestimmungen womöglich
in seiner Behausung durchgeführt werden. Dies wird freilich nur
in besseren Privatwohnungen durchführbar sein, wo es möglich ist,
dem Kranken ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen, welches
einen besonderen Eingang nach dem Korridor hat und mit den
übrigen Wohnzimmern nicht direkt durch eine Tür in Verbindung
steht. In dem größten Teile der Wohnungen, namentlich in großen
Städten und Industriebezirken, aber auch auf dem Lande, ist eine
wirksame Absonderung eines Kranken in seiner Behausung nicht
möglich; sie ist gänzlich ausgeschlossen in einer Wohnung, welche
nur aus Zimmer, Kammer und Küche oder gar nur aus einem Zimmer
mit Kochgelegenheit besteht, in dem sich eine ganze Familie, zu-
weilen auch noch Einlieger, zusammendrängen. In solchen Fällen wird
von einer Absonderung des Kranken in seiner Behausung von vorn-
herein Abstand genommen werden müssen. Dies wird aber auch in
größeren Wohnungen der Fall sein, wenn sich für den Kranken kein
eigener, von den übrigen Räumen der Wohnung sicher abschließbarer
Raum verfügbar machen läßt.
In den Fällen, in welchen die Absonderung kranker Personen
in ihrer Behausung nicht in der Weise durchgeführt werden kann,
daß eine Verbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist, kommt ihre
Überführung in ein geeignetes Krankenhaus in Frage. Nach dem
Regulativ von 1835 darf kein Kranker wider den Willen des Familien-
hauptes aus seiner Wohnung entfernt werden, und in zweifelhaften
Fällen darf solches immer erst auf den Beschluß der Polizeibehörde und
der betreffenden Sanitätskommission geschehen, welche dafür zu sorgen
hat, daß der Transport in einer für den Kranken nicht gefährlichen
und jedes Aufsehen vermeidenden Weise durch Personen bewirkt
werde, welche mit den nötigen Vorsichtsmaßregeln bekannt gemacht
worden sind.
Das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 macht die Anordnung der
Polizeibehörde, daß ein Kranker aus seiner Wohnung entfernt wird,
nicht von dem Beschluß der betreffenden Gesundheitskommission, sondern
von der Erklärung des beamteten Arztes abhängig, daß die Überführung
zum Zwecke der Absonderung unerläßlich ist. Bei der Beratung des
Gesetzes im Reichstage wurde im Interesse des Kranken die Vorschrift
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 8