Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— 111 — 
Ist eine wirksame Absonderung der Kranken in der eigenen Be- 
hausung derselben nicht durchführbar, ein geeignetes Krankenhaus an 
seinem Wohnort oder in erreichbarer Nähe nicht vorhanden, so ist 
nach dem Gesetz die Überführung des Kranken in einen anderen 
geeigneten Unterkunftsraum zulässig. Als solcher ist nur ein 
solcher Raum anzusehen, welcher auf der einen Seite dem Kranken 
eine menschenwürdige Unterkunft bietet, andererseits aber eine wirk- 
same Absonderung des Kranken gewährleistet. Nicht in Frage kommen 
daher Schulgebäude, Spritzenhäuser, Ställe u. dgl. Dagegen werden 
abgelegene und zufällig leerstehende oder leicht freizumachende Wohn- 
häuser, 'Tanzsäle, Fabrikräume u. dgl. sich unter Umständen schnell 
und ohne erhebliche Kosten für die Unterbringung von Kranken ein- 
richten lassen, oder es werden Baracken, im Sommer vielleicht sogar offene 
Schuppen (Hangards) oder Zelte für die Kranken aufzuschlagen sein. 
Läßt sich auch das nicht ermöglichen, so wird unter Umständen 
nichts weiter übrig bleiben, als den Kranken mit einer Pflegeperson 
in seiner Wohnung abzusondern und die gesunden Personen, denen 
dann anderweitig unentgeltliche Unterkunft zu gewähren ist, aus der 
Wohnung zu entfernen. 
Hier ohne unnötigen Zeitverlust das Richtige zu treffen, ist eine 
dankenswerte Aufgabe für die Polizeibehörde und den beamteten Arzt. 
d. Absonderung verdächtiger Personen. 
S 14 Abs. 3 R.G. Auf die Absonderung krankheits- oder: an- 
steckungsverdächtiger Personen finden die Bestimmungen des 
Abs. 2 sinngemäße Anwendung. Jedoch dürfen krankheits- 
oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben 
Raume mit kranken Personen untergebracht werden. An- 
steckungsverdächtige Personen dürfen in demselben Raume 
mit krankheitsverdächtigen Personen nur untergebracht werden, 
soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält. 
Die Absonderung krankheitsverdächtiger Personen hat genau in 
derselben Art und Weise stattzufinden wie diejenige von Kranken; 
jedoch dürfen krankheitsverdächtige Personen nicht in demselben 
Raume mit kranken Personen untergebracht werden. Der Grund 
dieser Bestimmung liegt auf der Hand. Würde man z. B. eine Person, 
welche unter Erscheinungen erkrankt ist, die den Ausbruch des Typhus 
befürchten lassen, bei der sich aber nachher herausstellt, daß sıe in 
Wirklichkeit nicht an Typhus leidet, in denselben Raum gebracht 
haben, in welchem sich Typhuskranke befinden, so würde man sie der 
Gefahr ausgesetzt haben, sich an diesen Typhuskranken anzustecken 
und nunmehr wirklich an Typhus zu erkranken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.