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Ist eine wirksame Absonderung der Kranken in der eigenen Be-
hausung derselben nicht durchführbar, ein geeignetes Krankenhaus an
seinem Wohnort oder in erreichbarer Nähe nicht vorhanden, so ist
nach dem Gesetz die Überführung des Kranken in einen anderen
geeigneten Unterkunftsraum zulässig. Als solcher ist nur ein
solcher Raum anzusehen, welcher auf der einen Seite dem Kranken
eine menschenwürdige Unterkunft bietet, andererseits aber eine wirk-
same Absonderung des Kranken gewährleistet. Nicht in Frage kommen
daher Schulgebäude, Spritzenhäuser, Ställe u. dgl. Dagegen werden
abgelegene und zufällig leerstehende oder leicht freizumachende Wohn-
häuser, 'Tanzsäle, Fabrikräume u. dgl. sich unter Umständen schnell
und ohne erhebliche Kosten für die Unterbringung von Kranken ein-
richten lassen, oder es werden Baracken, im Sommer vielleicht sogar offene
Schuppen (Hangards) oder Zelte für die Kranken aufzuschlagen sein.
Läßt sich auch das nicht ermöglichen, so wird unter Umständen
nichts weiter übrig bleiben, als den Kranken mit einer Pflegeperson
in seiner Wohnung abzusondern und die gesunden Personen, denen
dann anderweitig unentgeltliche Unterkunft zu gewähren ist, aus der
Wohnung zu entfernen.
Hier ohne unnötigen Zeitverlust das Richtige zu treffen, ist eine
dankenswerte Aufgabe für die Polizeibehörde und den beamteten Arzt.
d. Absonderung verdächtiger Personen.
S 14 Abs. 3 R.G. Auf die Absonderung krankheits- oder: an-
steckungsverdächtiger Personen finden die Bestimmungen des
Abs. 2 sinngemäße Anwendung. Jedoch dürfen krankheits-
oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben
Raume mit kranken Personen untergebracht werden. An-
steckungsverdächtige Personen dürfen in demselben Raume
mit krankheitsverdächtigen Personen nur untergebracht werden,
soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält.
Die Absonderung krankheitsverdächtiger Personen hat genau in
derselben Art und Weise stattzufinden wie diejenige von Kranken;
jedoch dürfen krankheitsverdächtige Personen nicht in demselben
Raume mit kranken Personen untergebracht werden. Der Grund
dieser Bestimmung liegt auf der Hand. Würde man z. B. eine Person,
welche unter Erscheinungen erkrankt ist, die den Ausbruch des Typhus
befürchten lassen, bei der sich aber nachher herausstellt, daß sıe in
Wirklichkeit nicht an Typhus leidet, in denselben Raum gebracht
haben, in welchem sich Typhuskranke befinden, so würde man sie der
Gefahr ausgesetzt haben, sich an diesen Typhuskranken anzustecken
und nunmehr wirklich an Typhus zu erkranken.