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5. Verkehrsbeschränkungen für das Pflegepersonal.
8 14 Abs. 5 R.G. Für das berufsmäßige Pflegepersonal können
Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.
A.A.88,3 P.G. V. Für das berufsmäßige Pflegepersonal können
Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden bei Diphtherie, Kind-
bettfieber, Rückfallfieber, Scharlach und Typhus ($ 14 Abs. 5 R.G.).
Diese Beschränkungen werden in der Regel darin zu bestehen haben,
daß Pflegepersonen, welche einen mit einer dieser Krankheiten behafteten
Kranken in Pflege haben, nicht gleichzeitig eine andere Pflege übernehmen
dürfen, daß sie während der Pflege ein waschbares Überkleid zu tragen, die
Desinfektionsvorschriften gewissenhaft zu befolgen und den Verkehr mit
anderen Personen und in Öffentlichen Lokalen tunlichst zu meiden haben.
Geben sie die Pflege des Kranken auf, so ist ihnen zu untersagen, die
Pflege eines anderen Kranken zu übernehmen, bevor sie sich selbst, ihre
Wäsche und Kleidung einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unter-
zogen haben.
Erfahrungsgemäß können zur Verbreitung der Krankheit nicht
nur die kranken, krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Personen,
sondern auch die Pflegepersonen beitragen. Denn genau genommen
sind die Pflegepersonen selbst ansteckungsverdächtig, weil sie bei
ihrer langen und innigen Berührung mit dem Kranken zahlreiche Ge-
legenheiten haben, die Krankheitskeime in sich aufzunehmen. Auch
erkranken ja leider nicht selten die Pfleger von Infektionskranken
selbst an der betreffenden Krankheit. Mit Rücksicht hierauf bestimmt
das Reichsgesetz, daß für das berufsmäßige Pflegepersonal Verkehrs-
beschränkungen angeordnet werden können.
Diese für die Krankheiten des Reichsgesetzes geltende Bestim-
mung wird durch das preußische Gesetz auf Diphtherie, Kindbettfieber,
Rückfallieber, Scharlach und Typhus ausgedehnt. Sie ist also, wie
ausdrücklich hervorgehoben werden muß, für andere übertragbare
Krankheiten, z. B. für Genickstarre, Milzbrand, Rotz und Ruhr, be-
dauerlicherweise nicht zulässig, Auch die Vorschrift, daß die Ver-
kehrsbeschränkungen nur für das berufsmälige Pflegepersonal und
nicht für alle Personen, welche mit der Pflege des Kranken zu tun
haben, angeordnet werden können, wird bei manchen Bedenken er-
regen. Der Grund für diese Bestimmung ist darin zu suchen, daß die
mit der Pfiege des Kranken sich etwa beschäftigenden Angehörigen
desselben während der Erkrankung die Behausung nur in dringenden
Fällen verlassen und daher zur Verbreitung der Krankheit verhältnis-
mäßig wenig Gelegenheit haben, während von dem berufsmäfßigen
Pilegepersonal angenommen werden mul, daß es nicht selten mehrere
Kranke gleichzeitig in Behandlung hat, von einem Hause oder von
einer Straße zur anderen geht und so unter Umständen zur Verbreitung
der Krankheit erheblich beitragen kann.
Bei der Beratung des Gesetzes wurde die Frage aufgeworfen,