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ob es nicht notwendig wäre, auch für die Ärzte derartige Verkehrs-
beschränkungen anzuordnen, weil sie durch ihren Beruf regelmälig in
eine große Anzahl von Häusern geführt werden. Letzteres ist zwar
zutreffend; aber man darf annehmen, daß die Ärzte sich der Gefahr
wohlbewußt und bestrebt sein werden, diese Gefahr möglichst zu ver-
meiden. Eine Beschränkung der Ärzte in ihrer Bewegungsfreiheit ist
nicht durchführbar, denn sie würde ja gerade zu Zeiten von Epidemien
von den größten Gefahren für die Allgemeinheit sein; wohl aber darf
man von jedem Ärzte erwarten, daß er bei der Behandlung seiner
Kranken sich möglichster Vorsicht befleißigt, beim Betreten des
Krankenraumes ein waschbares Überkleid anlegt und nach dem Ver-
lassen desselben sich sorgfältig reinigt und desinfiziert.
Über die Art der Beschränkungen, welche für das berufsmäßige
Pflegepersonal in Frage kommen, bestimmen die allgemeinen Aus-
führungsbestimmungen zum preußischen Gesetz in Ziff. 3, V, Abs. 2
und 3 zu $ 8 das Nähere.
Es ist gefragt worden, ob Gemeindeschwestern, welche in der
ambulatorischen Krankenpflege tätig sind, gleichen Beschränkungen
unterworfen werden sollen. Diese Frage muß verneint werden. Bei
dem großen Mangel an Gemeindeschwestern wäre die Durchführung
der Gemeindepflege unmöglich, wenn eine Schwester, welche einen
Kranken mit Diphtherie besucht, andere Kranke nicht aufsuchen
dürfte. Man muß aber von ihr erwarten, daß sie sich, ebenso wie die
Ärzte, beim Betreten einer Wohnung, in welcher ein Kranker mit
einer übertragbaren Krankheit sich befindet, ein waschbares Überkleid
anzieht und vor dem Verlassen der Wohnung sich sorgfältig reinigt
und desinfiziert.
6. Dauer der Absonderung.
A.A. zu 88 P.G. 2. Die getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben:
bezüglich aer kranken Personen
nach erfolgter Genesung, nach Überführung in das Krankenhaus oder
nach dem Ableben des Kranken, in allen Fällen jedoch nur, nachdem die
vorschriftsmäßige Schlußdesinfektion stattgefunden hat;
bezüglich der krankheitsverdächtigen Personen bei Kindbettfieber, Rückfall-
fieber, Typhus und Rotz, wenn sich der Verdacht als begründet nicht
herausgestellt hat; bei Typhus ist dies erst dann anzunehmen, wenn eine
mindestens zweimalige bakteriologische Untersuchung negativ ausge-
fallen ist.
3. III. Abs. 5. Geht die Krankheit einer wegen Ruhr oder Typhus ab-
gesonderten Person in Genesung über, so ist die Absonderung nicht eher auf-
zuheben, als bis sich die Stuhlentleerungen des Kranken bei zwei, durch
den Zeitraum einer Woche voneinander getrennten bakteriologischen Unter-
suchungen als frei von Ruhr- bzw. Typhusbazillen erwiesen haben. Ist dies
jedoch nach Ablauf von zehn Wochen, vom Beginn der Erkrankung ab ge-
rechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung zwar aufzuheben, der
Kranke aber als Bazillenträger zu behandeln.