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Dem Führer des Wagens ist nach jeder Benutzung durch einen Kranken
seitens der Ortspolizeibehörde ein Schein über die Ausführung des Trans-
ports auszuhändigen, welcher binnen 24 Stunden, mit einem Ausweis über
die Ausführung der Desinfektion des Fuhrwerks versehen, an die Ortspolizei-
behörde zurückzugeben ist.
Über die Art und Weise, wie die Beförderung von Kranken aus-
geführt werden soll, enthält das Reichsgesetz keine Bestimmung. In
$ 16 Abs. 1 des Regulativs stand darüber, daß der Transport auf eine
für den Kranken nicht gefährliche und jedes Aufsehen vermeidende
Weise durch Personen bewirkt werden soll, welche mit den nötigen
Vorsichtsmaßregeln bekannt gemacht worden sind. In den allgemeinen
Ausführungsbestimmungen zu dem preußischen Gesetz wird in Ziffer 3,
III, Abs. 6 zuS 8 bestimmt, daß zur Beförderung von Personen, welche
nach den Bestimmungen des Gesetzes abgesondert werden können,
dem öffentlichen Verkehr dienende Beförderungsmittel (Droschken,
Straßen- oder Eisenbahnwagen u. dgl.) in der Regel nicht benutzt
werden dürfen. In den Anweisungen für die Bekämpfung der einzelnen
Krankheiten wird dies noch weiter erläutert. So heißt es z. B. in
S 16 Abs. 4 und 5 der Anweisung für Bekämpfung der Diphtherie
folgendermaßen :
„Es ist schon in seuchenfreien Zeiten darauf hinzuwirken, daß
wenigstens in den größeren Städten zur Beförderung der Kranken ge-
eignete, außen und innen desinfizierbare Fuhrwerke von Fuhrherren,
Vereinen oder aus öffentlichen Mitteln bereit gehalten werden.
Dem Führer des Wagens ist nach jeder Benutzung durch einen
Kranken seitens der Ortspolizeibehörde ein Schein über die Ausführung
des Transports auszuhändigen, welcher binnen 24 Stunden, mit einem
Ausweise über die Ausführung der Desinfektion des Fuhrwerkes ver-
sehen, an die Ortspolizeibehörde zurückzugeben ist.“
Diese Vorschrift wird sicher zu einer Besserung des Kranken-
transportwesens führen, welches nicht nur auf dem platten Lande,
sondern auch in manchen Städten noch sehr im argen liegt, neuer-
dings aber größere Beachtung erfährt und bereits in einigen Städten,
wie Berlin, Cöln, Frankfurt a. M. u. a., eine mustergültige Regelung
gefunden hat.
Das Regulativ enthielt in S 16 Abs. 3 eine Bestimmung, welche
weder in das Reichsgesetz noch in das preußische Gesetz aufgenommen
worden ist, nämlich, daß der Transport von ansteckenden Kranken
nach anderen Privatwohnungen nur mit Bewilligung der Polizeibehörde
geschehen darf, welche für die Beobachtung der hierbei erforderlichen
sanitätspolizeilichen Maßregeln Sorge zu tragen hat. Nach den beiden
neuen Gesetzen ist die Überführnng von Kranken aus ihrer in eine
andere Behausung keiner Beschränkung unterworfen, doch muß, wie
bereits bei der Besprechung der Anzeigepflicht hervorgehoben wurde,
von einer derartigen Überführung der Polizeibehörde unverzüglich