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Anzeige erstattet werden, damit sie in der Lage ist, zu prüfen, ob in
der neuen Wohnung eine ausreichende Absonderung des Kranken
möglich ist. Es braucht jedoch nicht ausdrücklich hervorgehoben zu
werden, daß es in hohem Grade unerwünscht, weil für die Verbreitung
der Seuche förderlich ist, einen Kranken mit einer übertragbaren
Krankheit aus einem Privathaus in ein anderes überzuführen.
IV. Besehränkungen des Gewerbebetriebes.
S 15 Ziff 1, 2 R.G. Die Landesbehörden sind befugt, für Ort-
schaften und Bezirke, weiche von einer gemeingefährlichen
Krankheit befallen oder bedroht sind,
l. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung
und Aufbewahrung sowie hinsichtlich des Vertriebs von
Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu
verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche Überwachung und
die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erfor-
derlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr von Gegen-
ständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ort-
schaften verboten werden, in denen Cholera, Fleckfieber,
Pest oder Pocken ausgebrochen sind,
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbe-
betrieb im Umherziehen anzuschließen.
A.A.P.G.8 8, 3. VI. Für Ortschaften und Bezirke, welche von Diphtherie,
Milzbrand, Scharlach oder Typhus befallen sind, können hinsichtlich der
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewah-
rung, sowie hinsichtlich des Vertriebes von Gegenständen, welche geeignet
sind, die Krankheit zu verbreiten, einegesundheitspolizeiliche Über-
wachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erfor-
derlichen Maßregeln angeordnet, auch können Gegenstände der bezeichneten
Art vorübergehend vom Gewerbebetriebe im Umbherziehen ausgeschlossen
werden ($ 15 Ziff. 1 und 2 des Reichsgesetzes).
Von den hierhergehörigen Betrieben kommen namentlich in Betracht:
Vorkosthandlungen, Molkereien, Milch- und Speisewirtschaften, Eß- und
Delikateßwarenhandlungen, Bäckereien, Konditoreien sowie Lumpenhand-
lungen bei Diphtherie und Scharlach, die drei erstgenannten Betriebe auch
bei Typhus, Abdeckereien, Bürsten- und Pinselfabriken, Gerbereien, Lumpen-
handlungen, Papierfabriken, Roßhaarspinnereien, Schlächtereien und Woll-
sortierereien bei Milzbrand.
Mit dem Zeitpunkte, in welchem der Kranke in ein Krankenhaus über-
geführt und die Wohnung wirksam desinfiziert ist, sind die Beschränkungen
unverzüglich wieder aufzuheben.
Sind auch die Kranken und deren Pflagepersonen in erster Linie
als Verbreiter übertragbarer Krankheiten in Betracht zu ziehen, so
haben doch schon von alters her mancherlei Erfahrungen bewiesen,
daß auch Zwischenträger unbelebter Art nicht selten die Krankheits-