Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Anzeige erstattet werden, damit sie in der Lage ist, zu prüfen, ob in 
der neuen Wohnung eine ausreichende Absonderung des Kranken 
möglich ist. Es braucht jedoch nicht ausdrücklich hervorgehoben zu 
werden, daß es in hohem Grade unerwünscht, weil für die Verbreitung 
der Seuche förderlich ist, einen Kranken mit einer übertragbaren 
Krankheit aus einem Privathaus in ein anderes überzuführen. 
IV. Besehränkungen des Gewerbebetriebes. 
S 15 Ziff 1, 2 R.G. Die Landesbehörden sind befugt, für Ort- 
schaften und Bezirke, weiche von einer gemeingefährlichen 
Krankheit befallen oder bedroht sind, 
l. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung 
und Aufbewahrung sowie hinsichtlich des Vertriebs von 
Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu 
verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche Überwachung und 
die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erfor- 
derlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr von Gegen- 
ständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ort- 
schaften verboten werden, in denen Cholera, Fleckfieber, 
Pest oder Pocken ausgebrochen sind, 
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen anzuschließen. 
A.A.P.G.8 8, 3. VI. Für Ortschaften und Bezirke, welche von Diphtherie, 
Milzbrand, Scharlach oder Typhus befallen sind, können hinsichtlich der 
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewah- 
rung, sowie hinsichtlich des Vertriebes von Gegenständen, welche geeignet 
sind, die Krankheit zu verbreiten, einegesundheitspolizeiliche Über- 
wachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erfor- 
derlichen Maßregeln angeordnet, auch können Gegenstände der bezeichneten 
Art vorübergehend vom Gewerbebetriebe im Umbherziehen ausgeschlossen 
werden ($ 15 Ziff. 1 und 2 des Reichsgesetzes). 
Von den hierhergehörigen Betrieben kommen namentlich in Betracht: 
Vorkosthandlungen, Molkereien, Milch- und Speisewirtschaften, Eß- und 
Delikateßwarenhandlungen, Bäckereien, Konditoreien sowie Lumpenhand- 
lungen bei Diphtherie und Scharlach, die drei erstgenannten Betriebe auch 
bei Typhus, Abdeckereien, Bürsten- und Pinselfabriken, Gerbereien, Lumpen- 
handlungen, Papierfabriken, Roßhaarspinnereien, Schlächtereien und Woll- 
sortierereien bei Milzbrand. 
Mit dem Zeitpunkte, in welchem der Kranke in ein Krankenhaus über- 
geführt und die Wohnung wirksam desinfiziert ist, sind die Beschränkungen 
unverzüglich wieder aufzuheben. 
Sind auch die Kranken und deren Pflagepersonen in erster Linie 
als Verbreiter übertragbarer Krankheiten in Betracht zu ziehen, so 
haben doch schon von alters her mancherlei Erfahrungen bewiesen, 
daß auch Zwischenträger unbelebter Art nicht selten die Krankheits-
	        
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