Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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epidemisch verbreitet haben, so käme diese Maßregel zweifellos zu spät, 
während das meist mildere Verhalten der Ruhr und des Typhus eine 
solche Aufschiebung der getroffenen Anordnung durchaus als zulässig 
erscheinen läßt. Zweifelhaft ist es beim Rückfallieber. Hier kann 
die mildere Behandlung unter Umständen gefährlich werden. Diese 
Krankheit sollte daher ebenso behandelt werden können wie Fleckfieber. 
Bekanntlich kommen zu Märkten und namentlich zu Messen zahlreiche 
Menschen von auswärts, die infolge der Überfüllung der Stadt oder 
mit Rücksicht auf ihre beschränkten Mittel genötigt sind, sich in 
Herbergen, Pennen u. dgl. dicht zusammenzudrängen und, wenn sich 
unter ihren Herbergsgenossen ein Erkrankter befindet, einer großen 
Gefahr der Ansteckung unterliegen. Bei der Verbreitung der Cholera 
und Pest hat die große Messe von Nischninowgorod schon wiederholt 
eine traurige Rolle gespielt. Auch die Entstehung von Pocken- 
epidemien wird durch derartige Menschenansammlungen in hohem 
Grade begünstigt. Dasselbe gilt vom Fleckfieber, sowie vom Rück- 
fallieber. Beide Krankheiten werden vermutlich in derselben Weise 
verbreitet, bei beiden scheinen Insekten, welche das Blut des Kranken 
saugen und dann die Krankheitskeime beim Stich auf Gesunde über- 
tragen, eine Rolle zu spielen. Überall, wo das Rückfallfieber auf- 
getreten ist, hat es sich zuerst in niederen Herbergen und Gastwirt- 
schaften angesiedelt. Zu Zeiten von Rückfallfiebergefahr bedürfen 
derartige Unterkünfte also ganz besonderer Überwachung. 
Va. Beschränkung des Schiffahrts- und 
Flößereiverkehrs. 
S 15, Ziff. 4 u. 5 R.G. Die Landesbehörden sind befugt, für Ort- 
schaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen 
Krankheit befallen oder bedroht sind, 
4, die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport- 
betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizei- 
lichen Überwachung zu unterwerfen und kranke, krankheits- 
oder ansteckungsverdächtige Personen sowie Gegenstände, 
von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheits- 
stoffe behaftet sind, von der Beförderung auszuschließen, 
5. den Schiffahrts- und Flößereiverkehr auf bestimmte Tages- 
zeiten zu beschränken. 
$ 32. In den von der Cholera befallenen oder bedrohten Bezirken können die 
in der Schiffahrt oder der Flößerei beschäftigten Personen einer gesundheits- 
olizeilichen Überwachung unterworfen werden. Die Überwachung ist nach 
den in der Anlage 9 enthaltenen Grundsätzen einzurichten.
	        
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