Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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P. A. Zur gesundheitspolizeilichen Überwachung des Schiffahrts- und Flößerei- 
verkehrs in den von der Cholera befallenen oder bedrohten Bezirken ist in 
jedem einzelnen Falle von den betreffenden Regierungspräsidenten die Ge- 
nehmigung der Minister der Medizinal-Angelegenheiten und für Handel und 
Gewerbe einzuholen. 
Die Belehrung für Schiffer — zu Anlage 9 der Anweisung — wird in der 
erforderlichen Anzahl in dem Ministerium der Medizinal-Angelegenheiten 
bereit gehalten und kann behufs Verteilung in Zeiten drohender Cholera- 
gefahr erbeten werden. 
Anlage 9: Grundsätze für die gesundheitliche Überwachung des Binnen- 
schiffahrts- und Flößereiverkehrs (s. Anhang). 
Um die Gefahren, welche mit dem Personenverkehr verbunden 
sind, tunlichst einzuschränken, erteilt $15 Ziff. 4 und 5 den Landes- 
behörden die Befugnis, für Ortschaften und Bezirke, welche von einer 
gemeingefährlichen Krankheit befallen oder bedroht sind, die in der 
Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transportbetrieben beschäftigten 
Personen einer gesundheitlichen Überwachung zu unterwerfen. Die- 
selbe Befugnis wird im preußischen Gesetz auf das Rückfallfieber aus- 
gedehnt. 
Es bedarf zunächst noch der Erklärung, was unter den sonstigen 
Transportbetrieben zu verstehen ist. Es können damit nur die Eisen- 
bahnen und die Post gemeint sein. Die in diesen Betrieben beschäf- 
tigten Personen haben in der Tat vielfach Gelegenheit, mit Menschen, 
welche Krankheitskeime in sich aufgenommen haben können, in Be- 
rührung zu kommen. Inwieweit diese Personen zu Zeiten von Epidemien 
gesundheitspolizeilich zu überwachen sind, wird von den betreffenden 
Verwaltungen von Fall zu Fall bestimmt. 
Von Interesse für die allgemeine Landesverwaltung sind besonders 
die in der Schiffahrt und der Flößerei beschäftigten Personen. In wie 
hohem Grade sie geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, wurde 
schon bei dem ersten Auftreten der Cholera in Deutschland erkannt, 
und eingehende Bestimmungen über die Behandlung ausländischer 
Flußschiffer finden sich bereits in $ 33 des Regulativs von 1835. 
Danach dürfen ausländische Flußschiffer, welche aus Choleragegenden 
kommen, zwar die einheimischen Ströme befahren, sie müssen aber 
während ihrer Durchfahrt auf dem Mastbaum eine gelbe Flagge führen 
und dürfen das Ufer selbst zum Behufe des Treidelns nicht betreten. 
Während der Choleraepidemie von 1892/94 und während der Üholera- 
gefahr im Jahre 1905 wurde die gesundheitspolizeiliche Überwachung 
des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs auf den gefährdeten Wasser- 
straßen mit außerordentlichem Erfolge durchgeführt. Es wurden in 
den gefährdeten Flußgebieten in bestimmten Abständen Überwachungs- 
stellen eingerichtet, welche mit einem ausreichenden Personal von 
Ärzten, Krankenwärtern, Desinfektoren und Polizeimannschaften, sowie 
mit Unterkunftsräumen für Kranke, Krankheits- und Ansteckungsverdäch- 
tige und einem Desinfektionsapparat ausgestattet wurden. An diesen
	        
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