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Stellen hatten sämtliche stromauf und stromab vorbeifahrenden Schiffe
und Flöße anzuhalten und eine gesundheitspolizeiliche Untersuchung
durchzumachen, welche sich auf den Gesundheitszustand der Bemannung,
auf eine Prüfung des Wassers und der Abortverhältnisse erstreckte.
Die Lage der Überwachungsstellen war eine derartige, daß sie er-
möglichte, sämtliche Schiffe und Flöße während ihrer Fahrt täglich
mindestens einmal zu untersuchen. Das Nähere hierüber ist in $ 32
und in Anlage 9 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der
Cholera vom 28. Januar 1904 (siehe Anhang) enthalten.
Bisher ist diese Maßregel nur bei der Cholera zur Durchführung
gelangt, und sie hat sich bei ihr als besonders wichtig erwiesen,
weil die Krankheitskeime mit den Ausleerungen der Kranken in die
Flüsse gelangen und auf diese Weise in das Trinkwasser übergehen
können. Sie kann gelegentlich auch bei der Pest in Frage kommen,
ebenso bei Fleckfieber, Pocken und Rückfallfieber, während sie bei
Aussatz, wegen der langsamen Ausbreitung dieser Krankheit, und bei
Gelbfieber, da diese Krankheit bei uns im Inlande nicht vorkommt,
nicht in Betracht zu ziehen ist.
Die in $ 15 Ziff. 5 R.G. für die Behörden enthaltene Befugnis
der Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs auf bestimmte
Tageszeiten ist bei der Einführung der gesundheitspolizeilichen Über-
wachung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs besonders schwer
empfunden worden, weil darunter der Verkehr angeblich stark leidet.
Indessen muß berücksichtigt werden, daß eine sorgfältige Untersuchung
des Personals doch nur bei Tageslicht möglich ist, und daß auch für
gewöhnlich Segelschiffe und Flöße nur bei Tage zu fahren pflegen.
Dampfschiffe, welche auch die Nacht zu Hilfe nehmen, dürfen dagegen
unbedenklich einige der Überwachungsstellen ohne Untersuchung
passieren, wenn nur Vorsorge dafür getroffen wird, daß sie täglich min-
destens einmal zu einer gesundheitspolizeilichen Untersuchung kommen.
VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
$ 16 R.G. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Er-
krankungen vorgekommen sind, können zeitweilig vom Schul-
und Unterrichtsbesuche ferngehalten werden. Hinsichtlich der
sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln be-
wendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen.
A.A.88,3.P.G. VIII. Abs. I—4. Jugendliche Personen aus Behausungen,
in welchen eine Erkrankung an Diphtherie, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach
oder Typhus vorgekommen ist, müssen, soweit und solange eine Weiter-
verbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch sie zu befürchten
ist, vom Schul- und Unterrichtsbesuche ferngehalten werden