Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Stellen hatten sämtliche stromauf und stromab vorbeifahrenden Schiffe 
und Flöße anzuhalten und eine gesundheitspolizeiliche Untersuchung 
durchzumachen, welche sich auf den Gesundheitszustand der Bemannung, 
auf eine Prüfung des Wassers und der Abortverhältnisse erstreckte. 
Die Lage der Überwachungsstellen war eine derartige, daß sie er- 
möglichte, sämtliche Schiffe und Flöße während ihrer Fahrt täglich 
mindestens einmal zu untersuchen. Das Nähere hierüber ist in $ 32 
und in Anlage 9 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der 
Cholera vom 28. Januar 1904 (siehe Anhang) enthalten. 
Bisher ist diese Maßregel nur bei der Cholera zur Durchführung 
gelangt, und sie hat sich bei ihr als besonders wichtig erwiesen, 
weil die Krankheitskeime mit den Ausleerungen der Kranken in die 
Flüsse gelangen und auf diese Weise in das Trinkwasser übergehen 
können. Sie kann gelegentlich auch bei der Pest in Frage kommen, 
ebenso bei Fleckfieber, Pocken und Rückfallfieber, während sie bei 
Aussatz, wegen der langsamen Ausbreitung dieser Krankheit, und bei 
Gelbfieber, da diese Krankheit bei uns im Inlande nicht vorkommt, 
nicht in Betracht zu ziehen ist. 
Die in $ 15 Ziff. 5 R.G. für die Behörden enthaltene Befugnis 
der Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs auf bestimmte 
Tageszeiten ist bei der Einführung der gesundheitspolizeilichen Über- 
wachung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs besonders schwer 
empfunden worden, weil darunter der Verkehr angeblich stark leidet. 
Indessen muß berücksichtigt werden, daß eine sorgfältige Untersuchung 
des Personals doch nur bei Tageslicht möglich ist, und daß auch für 
gewöhnlich Segelschiffe und Flöße nur bei Tage zu fahren pflegen. 
Dampfschiffe, welche auch die Nacht zu Hilfe nehmen, dürfen dagegen 
unbedenklich einige der Überwachungsstellen ohne Untersuchung 
passieren, wenn nur Vorsorge dafür getroffen wird, daß sie täglich min- 
destens einmal zu einer gesundheitspolizeilichen Untersuchung kommen. 
VI. Beschränkung des Schulbesuchs. 
$ 16 R.G. Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen Er- 
krankungen vorgekommen sind, können zeitweilig vom Schul- 
und Unterrichtsbesuche ferngehalten werden. Hinsichtlich der 
sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln be- 
wendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen. 
A.A.88,3.P.G. VIII. Abs. I—4. Jugendliche Personen aus Behausungen, 
in welchen eine Erkrankung an Diphtherie, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach 
oder Typhus vorgekommen ist, müssen, soweit und solange eine Weiter- 
verbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch sie zu befürchten 
ist, vom Schul- und Unterrichtsbesuche ferngehalten werden
	        
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