Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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eine Seuche aufgetreten ist, vom Schulbesuche zurückzuhalten. In 
8 16 des Gesetzes ist daher lediglich diese Bestimmung aufgenommen und 
erklärt, daß es hinsichtlich der sonstigen für die Schule anzuordnenden 
Schutzmaßregeln bei den landesrechtlichen Bestimmungen bewendet. 
Beim Erlaß des preußischen Gesetzes hatte man zunächst die 
Absicht, diese durch das Reichsgesetz geschaffene Lücke durch 
den Erlaß besonderer landesrechtlicher Bestimmungen für die Schule 
auszufüllen; man nahm aber schließlich davon Abstand und stellte sich 
auf den Standpunkt der Begründung des Reichsgesetzes, indem man 
wiederum die beim Auftreten einer übertragbaren Krankheit hinsicht- 
lich der Schulen und Unterrichtsanstalten zu treffenden Anordnungen 
der Schulverwaltung überließ. 
In den am 15. September 1906 erlassenen allgemeinen Ausführungs- 
bestimmungen zu dem preußischen Gesetz ist in Ziffer 3, VIII, zu 88 
allerdings dieser Standpunkt nicht ganz innegehalten worden, vielmehr 
beschäftigen sich die drei letzten Absätze dieses Abschnittes auch mit 
den Schulschließungen und anderen Schutzmaßregeln in Schulen und 
Unterrichtsanstalten. Eine erschöpfende Regelung der Bekämpfung 
übertragbarer Krankheiten in den Schulen ist aber erst durch Erlaß 
des Herrn Unterrichtsministers vom 9. Juli 1907 getroffen worden, 
auf welchen im nächsten Abschnitte näher einzugehen sein wird. 
Was zunächst die Fernhaltung jugendlicher Personen aus Be- 
hausungen, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, vom Schul- und 
Unterrichtsbesuche betrifft, so ist eine solche nach dem Reichsgesetz 
zulässig bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken, 
Durch das preußische Gesetz ist dieselbe Maßregel für zulässig erklärt 
bei Diphtherie, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach und Typhus. In den 
allgemeinen Ausführungsbestimmungen in Ziffer 3, VIII, Abs. 1 wird 
sie auch für übertragbare Genickstarre als wünschenswert erklärt. 
Durch den Erlaß des Herrn Unterrichtsministers vom 9. Juli 1907 
wird sie auf letztgenannte Krankheit ausdrücklich ausgedehnt. 
$5 der diesem Erlasse beigegebenen Anweisung lautet folgender- 
malen: 
S 5. „Gesunde Lehrer und Schüler aus Behausungen, in denen 
Erkrankungen an einer der in $ 3a genannten Krankheiten vorge- 
kommen sind, dürfen die Schulräume nicht betreten, soweit und solange 
eine Weiterverbreitung der Krankheit aus diesen Behausungen durch 
sie zu befürchten ıst. 
„Die Ortspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Fernhaltung 
einer Person vom Schul- und Unterrichtsbesuche dem Vorsteher der 
Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin usw.) 
unverzüglich Mitteilung zu machen. 
„Es ist auch seitens der Schule darauf hinzuwirken, daß der 
Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kin-
	        
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