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Erlaß des preußischen Ministers der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten vom 9. Juli 1907.
(M Nr. 11957 Un Uni.)
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905 (G.S. S. 373) sind die Vor-
schriften des Regulativs vom 8. August 1835 (G.S. S. 240) außer Kraft getreten.
Die auf Grund des Regulativs durch Verfügung meines Herrn Amtsvorgängers
und des Herrn Ministers des Innern vom 14. Juli 1884 erlassene „Anweisung zur
Verhütung der Übertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen“
(Minist.-Bl. d. i. V., S. 198) hebe ich daher im Einverständnis mit dem Herrn
Minister des Innern hiermit auf. Au Stelle dieser Anweisung tritt von jetzt an
die in der Anlage beigefügte „Anweisung zur Verhütung der Verbreitung über-
tragbarer Krankheiten durch die Schulen“.
Durch diese Anweisung werden die Vorsteher der Schulen und die Schul-
aufsichtsbehörden zu einer gesteigerten Mitwirkung bei der Verhütung und Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten herangezogen. Ich gebe mich der Erwartung
hin, daß sie dieser Aufgabe im Interesse der ihnen anvertrauten Jugend ihre volle
Aufmerksamkeit widmen werden.
Die Rechte und Pflichten der Polizeibehörden hinsichtlich der Bekämpfung
der übertragbaren Krankheiten werden durch diese Anweisung nicht berührt.
Euerer Hochwohlgeboren stelle ich ergebenst anheim, hiernach das Weitere
im Benehmen mit der Schulabteilung zu veranlassen.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten
gez. Holle.
Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten durch die Schulen (s. Anhang).
Wie oben dargelegt wurde (s. S. 135), haben das Reichs- und
das preußische Seuchengesetz die Regelung der Bekämpfung der über-
tragbaren Krankheiten in den Schulen und Unterrichtsanstalten der
Schulverwaltung überlassen. Diese Regelung ist für Preußen durch
den Erlaß des Herrn Unterrichtsministers vom 9. Juli 1907 getroffen
worden. Die Bestimmungen des Erlasses bedürfen daher einer ein-
gehenden Besprechung.
In S$S1 der dem Erlaß vom 9. Juli 1907 beigegebenen „Anweisung
zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die
Schulen“ werden die Schulbehörden — die Provinzialschulkollegien,
die Schulabteilungen bei den Regierungen, die Landräte, Kreis- und
Ortsschulinspektoren — in Stadtkreisen die Schuldeputationen und Stadt-
schulinspektoren — und die Vorsteher der Lehranstalten und Schulen —
Direktoren, Rektoren, Hauptlehrer, erste Lehrer, Vorsteherinnen usw.
— auf ihre Pflicht hinsichtlich der Verhütung und Bekämpfung der
übertragbaren Krankheiten in der Schule und auf ihr Recht und ihre
Pflicht, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, hingewiesen.
$S 2 enthält die zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten
geeigneten allgemeinen hygienischen Vorschriften, die Reinhaltung der
Schulgrundstücke und Gebäude, die Heizung und Lüftung der Schul-
räume sowie die Wasserversorgung betreffend.