Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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an Knaben Mädchen 
Keuchhusten 0,07 = 0,79 Proz. | 0,04 = 0,29 Proz. 
Masern und Röteln 0,10 = 130 , 015 = 107 ,„ 
Influenza 0,14 = 158 „ 022 = 158 „ 
Typhus 0,60 = 6,78 „ 0x9 = 567 „ 
Scharlach 1,30 —= 14,69 ,, 137 = 983 ,„ 
Diphtherie 137 = 1525 ,„ 130 = 933 ,„ 
Tuberkulose 4.63 = 2 „ 9,45 = 67,79 „ 
anderen übertragbaren 
Krankheiten 0,64 = 1,23 „ 0,62 Zn 4,45 „ 
zusammen | 885 = 100 Proz. 13,94 = 100 Proz. 
Die Tuberkulose ist aber nicht nur unter den Schulkindern, 
sondern leider auch unter den Lehrern stark verbreitet. Viele unter 
ihnen bringen den Keim schon von dem Seminar oder der Universität 
mit, andere erwerben ihn erst während ihrer späteren Tätigkeit. Beide 
aber, Schüler und Lehrer, stellen eine schwere Gefahr der Ansteckung 
für ihre Mitschüler und Amtsgenossen dar, mit denen sie sich tagaus 
tagein während vieler Stunden in engen Räumen zusammen aufhalten. 
Wenn daher die Aufnahme der Lungen- und Kehlkopftuberkulose 
unter diejenigen Krankheiten, derentwegen Lehrer und Schüler vom 
Schulbesuch ferngehalten werden können, noch einer Rechtfertigung 
bedarf, so ist sie in den vorstehenden Tatsachen enthalten. Die 
allgemeine Schulpflicht legt der Unterrichtsverwaltung die Verpflichtung 
auf, soweit sie dazu imstande ist, dafür Sorge zu tragen, daß Lehrer 
und Schüler während ihres Aufenthaltes in der Schule nicht erkranken; 
sie hat daher die Pflicht und mithin auch das Recht, Personen, welche 
an einer übertragbaren Krankheit leiden, vom Schulbesuch fernzu- 
halten, und hat diese Pflicht besonders hinsichtlich der Krankheit, 
welche am meisten am Marke des Volkes zehrt, hinsichtlich der Lungen- 
und Kehlkopftuberkulose. 
Üben die Unterrrichtsbehörden diese Pflicht gewissenhaft aus, so 
werden sie zur Volksgesundung in dankenswerter Weise beitragen. 
Wissen Lehrer und Schüler, daß Lungentuberkulose ein Grund für 
ihre Fernhaltung vom Schulbesuche werden kann, so werden sie und 
ihre Angehörigen alles tun, um den Ausbruch der Krankheit zu ver- 
hüten und, wenn sie ausgebrochen ist, sie zu heilen. 
S 4 behandelt Personen, welche selbst erkrankt sind, und bestimmt, 
daß nicht nur erkrankte Schüler, wie dies der Erlaß vom 14. Juli 1884 
vorschrieb, sondern auch erkrankte Lehrer die Schulräume nicht be- 
treten dürfen. Um diese Mafßregel durchführen zu können, müssen 
die Schulbehörden von der Erkrankung erfahren. Zu diesem Behufe 
haben die Ortspolizeibehörden von jeder Erkrankung eines Lehrers 
oder Schülers an einer übertragbaren Krankheit, welche zu ihrer 
Kenntnis gelangt, dem Schulvorsteher unverzüglich, d. h. binnen
	        
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