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heiten durch die Schulen vom 9. Juli 1907 die Materie zum
Abschluß gebracht worden.
Der Grund für die lange Dauer der parlamentarischen Beratung
des Gesetzes lag weniger auf medizinischem, als auf wirtschaftlichem
Gebiet. Soweit die medizinische Seite des Entwurfes in Betracht kam,
ist an ihm nur wenig geändert worden. Diese Änderungen bestehen
hauptsächlich in der Beseitigung der Erkrankungen an Lungen- und
Kehlkopftuberkulose und der Verdachtsfälle von Kindbettfieber, Rotz,
Rückfallieber und Typhus aus der Liste der anzeigepflichtigen Krank-
keiten, eine Änderung, welche vom Standpunkte der Epidemiologie nur
beklagt werden kann.
Durchgreifender waren die Änderungen des Entwurfes in wirtschaft-
licher Beziehung. Sie erstreckten sich namentlich auf eine anderweitige
Regelung der Kostentragung, wobei eine stärkere Beteiligung des Staates
erreicht wurde, als in dem Entwurf vorgesehen war.
Das preußische Gesetz hat sich bewußt auf das engste an das
Reichsgesetz angeschlossen, es ist mit ihm organisch verbunden. Es
stellt somit nicht nur ein Ausführungsgesetz des Reichsgesetzes dar,
sondern ein Erweiterungsgesetz desselben, das aber im Geist des Reichs-
gesetzes gehalten ist. Das preußische Gesetz ist ohne das Reichsgesetz
gar nicht verständlich, und deswegen ist es auch unmöglich, einen
Kommentar allein zu dem preußischen Gesetze zu schreiben. Der
Kommentar wird nur verständlich, wenn er beide Gesetze behandelt,
wie es die vorliegende Arbeit tut.
Daß auch Braunschweig zum Erlaß eines Landesseuchengesetzes
geschritten ist, hat wohl darin seinen Grund, daß das Herzogtum aus
zwei Gebietsteilen besteht, welche durch preußische Landesteile von-
einander getrennt und rings von solchen umgeben sind. Die braun-
schweigische Regierung legte ihrem Entwurfe den preußischen Gesetz-
entwurf zu Grunde, welcher, mit mehreren Verbesserungen und ohne
die im preußischen Landtage angenommenen Abänderungen, bereits
unter dem 26. Juni 1904, also früher als der preußische, Gesetzeskraft
erlangt hat.