Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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ist die Behandlung des Kranken selbst auch in diesem Falle Sache der 
Polizeibehörde, sie wird dafür Sorge zu tragen haben, daß der Kranke 
entweder im Hause in wirksamer Weise abgesondert oder, falls dies. 
nicht möglich ist, in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten 
Raum übergeführt wird. Nur wenn auch das letztere nicht zulässig: 
ist, weil der Zustand des Kranken nach der Erklärung des behandelnden 
Arztes den Transport nicht erlaubt, hat die Schulbehörde einzugreifen 
und die Schule zu schließen. 
Über die Bedingungen, unter denen, und die Art und Weise, in 
der der Schulschluß zu erfolgen hat, enthält $ 12 der Anweisung des. 
Unterrichtsministers das Nähere. Die Krankheiten, bei denen hiernach 
der Schulschluß zulässig ist, sind nicht nur diejenigen, bei denen nach. 
S$S 14 des Reichsgesetzes und $ 8 des preußischen Gesetzes in Ver- 
bindung mit den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu $ 8 P.G. 
3. III. die Absonderung kranker Personen angeordnet werden kann 
(mit Ausnahme von Tollwut), sondern darüber hinaus noch die für- 
die Kinderwelt besonders gefährlichen Krankheiten Keuchhusten, 
Masern, Mumps und Röteln. 
Erkrankt eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an einer: 
dieser Krankheiten, so hat der Schulvorsteher die Mitteilung der Orts- 
polizeibehörde darüber einzuholen, ob nach der Erklärung des beamteten. 
Arztes der Kranke in seiner Wohnung hinreichend sicher abgesondert 
werden kann, oder ob seine Überführung in ein Krankenhaus oder in. 
einen anderen geeigneten Unterkunftsraum unerläßlich ist. In letzterem 
Falle hat er mit darüber zu wachen, daß diese Überführung unver-. 
züglich erfolgt. Nur wenn sie nach der Erklärung des behandelnden 
Arztes wegen des Befindens des Kranken nicht zulässig ist, hat der 
Schulvorsteher die Schließung der Schule herbeizuführen. 
Das Recht, in diesem Falle die Schließung der Schule anzuordnen,, 
hat nach $ 12 Abs. 2 der Anweisung bei höheren Lehranstalten 
(Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen u. dgl.) und 
bei Lehrerbildungsanstalten (Schullehrer- und Lehrerinnenseminaren,. 
Präparandenanstalten u. dgl.) der Direktor, bei Bürger-, Mittel- und 
Elementarschulen in Landkreisen der Landrat, in Stadtkreisen der 
Bürgermeister bezw. in seinem Auftrage die Schuldeputation. In der 
Regel ist schon vor, jedenfalls aber nach erfolgter Schließung der 
Schule an die vorgesetzte Schulbehörde über den Sachverhalt zu 
berichten. 
Abs. 6 von Zift. 3, VIII der allgemeinen Ausführungsbestimmungen 
zu 8 8 P.G. und $ 13 der Anweisung vom 9. Juli 1907 beschäftigen. 
sich mit den Maßregeln, welche bei dem Auftreten einer übertragbaren. 
Krankheit in Pensionaten, Konvikten, Alumnaten, Inter- 
naten u. dgl. zu treffen sind. Auch diese ergeben sich eigentlich, 
von selbst. Die Erkrankten sind, mit Rücksicht auf die große Zahl
	        
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