Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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des Unterrichts verknüpfte Maßregel soll nur in dringenden Fällen 
getroffen werden und daher der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde 
— Provinzialschulkollegium, Schulabteilung der Regierung — vorbe- 
halten bleiben, welche vorher den Kreisarzt zu hören hat. Nur bei 
Gefahr im Verzuge soll der Vorsteher der Schule das Recht haben, 
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung der Schule oder 
Schulklasse vorläufig anzuordnen, aber gehalten sein, hiervon unver- 
züglich, d.h. binnen 24 Stunden, der Schulaufsichtsbehörde sowie dem 
Landrat Anzeige zu machen. 
Nach $ 16 der Anweisung kann eine auf Grund von $ 15 ge- 
schlossene Schule oder Schulklasse bei höheren Lehranstalten vom 
Direktor, bei Elementar- usw. Schulen vom Landrat, in Stadtkreisen 
vom Bürgermeister auf Grund eines Gutachtens des Kreisarztes und 
nach vorheriger gründlicher Reinigung und Desinfektion wieder eröffnet 
werden. 
Durch $S 18 der Anweisung wird den Vorstehern der Schüulen die 
Belehrung der Schüler über die übertragbaren Krankheiten und die 
tunlichste Anbahnüug eines verständnisvollen Zusammenwirkens von 
Schule und Elternhaus empfohlen. 
Je genauer sich die Leiter aller Schulen und Lehranstalten und 
die an öffentlichen und privaten Schulen tätigen Lehrer mit den Be- 
stimmungen der Anweisung vom 9. Juli 1907 vertraut zu machen 
suchen, mit um so größerem Erfolg wird sich die Schule an der Ver- 
hütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten beteiligen 
können. 
VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der 
Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen. 
S 17 R.G. In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest 
oder Pocken befallen oder bedroht sind, sowie in deren Um- 
segend kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, 
Wasserläufen, Wasserleitungen sowie der dem Öffentlichen Ge- 
brauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- und Bedürfnis- 
anstalten verboten oder beschränkt werden. 
A.A. zu88P.G. 3. IX. In Ortschaften, welche von Ruhr oder Typhus befallen 
oder bedroht sind, sowie in deren Umgegend, kann die Benutzung von 
Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen, 
sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, 
Wasch- und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden 
($ 17 R.G.). 
Vor dem Erlaß einer solchen Anordnung ist sorgfältig zu prüfen, ob die 
betreffende Anlage ihrer Lage, Bauart und Einrichtung nach geeignet ist,
	        
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