Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Untersuchung doch einen ungewöhnlich großen Bakteriengehalt und 
läßt daher die Möglichkeit, daß das Wasser bei der Krankheitsüber- 
tragung eine Rolle gespielt hat, als nicht ausgeschlossen erscheinen. 
In der Mehrzahl der Fälle dagegen wird die bakteriologische Wasser- 
untersuchung zur Klärung der Frage in erwünschter Weise beitragen, 
sie sollte daher in keinem Falle unterlassen werden. Das muß jeden- 
falls auf das schärfste verurteilt werden, daß man sich bei der Unter- 
suchung eines verdächtigen Wassers, wie das früher die Regel war, 
auf eine chemische Prüfung beschränkt; denn aus einem größeren oder 
geringeren Gehalt des Wassers an organischer Substanz, Ammoniak, 
Chlor usw. kann man keinen Schluß darauf ziehen, ob in dem Wasser 
Cholera-, Ruhr- oder Typhusbakterien sich aufhalten bezw. aufgehalten 
haben oder nicht. 
Von besonderer Bedeutung ist, daß $ 17 sich auch auf öffentliche 
Waschanstalten erstreckt. Bekanntlich spielt bei der Verbreitung 
von Cholera, Ruhr und Typhus die mit den Ausleerungen von Kranken 
beschmntzte Wäsche eine außerordentlich verhängnisvolle Rolle. Bei 
jeder Cholera- oder Typhusepidemie wiederholt sich die Erfahrung, 
daß besonders Wäscherinnen gefährdet sind. Zu Zeiten einer Cholera- 
und Typhusepidemie werden daher öffentliche Waschanstalten einer 
besonderen Aufsicht zu unterziehen, und es wird ihnen aufzugeben 
sein, daß sie Wäsche aus Häusern, in welchen Cholera- und Typhus- 
erkrankungen vorkommen, nicht annehmen. Leisten sie dieser Vor- 
schrift keine Folge, so wird die Schließung der Waschanstalt in Frage 
kommen. Vor allem aber wird die Aufmerksamkeit der Polizeibehörden 
sich darauf richten müssen, daß aus Familien und Behausungen, in 
welchen Erkrankungen an Cholera, Ruhr oder Typhus vorkommen, 
Wäsche überhaupt nicht in undesinfiziertem Zustande herausgebracht 
wird; denn dadurch würde die einzelnwohnende Waschfrau und deren 
Familie ebenso gefährdet werden wie etwa eine öffentliche Wasch- 
anstalt. 
VII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden. 
S 18.R.G. Die gänzliche oder teilweise Räumung von Wohnungen 
und Gebäuden, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, Kann, 
insoweit der beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der 
Krankheit für unerläßlich erklärt, angeordnet werden. Den 
betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Unterkunft 
unentgeltlich zu bieten. 
A. A. zuS8P.G. 3. X. Die gänzliche oder teilweise Räumung von Woh- 
nungen und Gebäuden, in denen Erkrankungen an Rückfallfieber, 
Ruhr oder Typhus vorgekommen sind, kann, insoweit der beamtete Arzt es
	        
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