Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— 132 — 
zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich erklärt, angeordnet 
werden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Unterkunft 
unentgeltlich zu bieten ($ 18 R.G.). 
Diese einschneidende, nicht selten erhebliche Aufwendungen bedingende 
Maßregel darf nur ausnahmsweise in Fällen dringender Not, z. B. dann 
angeordnet werden, wenn die betreffenden Wohnungen und Gebäude so 
schlecht gehalten oder so überfüllt sind, daß sie die Bildung eines Seuchen- 
herdes veranlaßt haben oder befürchten lassen. 
Die Bedeutung ungesunder Wohnungen für die Verbreitung über- 
tragbarer Krankheiten wird noch vielfach unterschätzt. Wenn auch 
die Annahme, der noch viele Schutzmaßregeln des Regulativs ihre 
Entstehung verdanken, daß nämlich überfüllte Wohnungen und un- 
reine Luft als solche zur Entstehung übertragbarer Krankheiten 
Veranlassung geben können, nicht mehr als zutreffend geltend kann, 
so liegt das doch auf der Hand, daß, je schmutziger, dunkler, enger 
und überfüllter eine Wohnung ist, in je engere Berührung die Menschen 
in derselben miteinander kommen, eine Übertragung von Krankheits- 
keimen von Person zu Person um so leichter erfolgen kann. Enge, 
dumpfe und überfüllte Herbergen, namentlich die bis vor wenigen 
Jahrzehnten auch noch in Berlin üblichen Pennen, in denen man für 
wenige Pfennige in überfüllten Räumen eine Schlafstelle finden konnte, 
spielten von jeher eine gefürchtete Rolle bei der Übertragung von 
Fleckfieber, Rückfallfieber und Pest. Daß in solchen engen Räumen 
auch die Krankheitskeime von Cholera, Ruhr und Typhus weniger 
leicht unschädlich zu machen sind als in hellen und luftigen, wird 
durch zahlreiche epidemiologische Erfahrungen bewiesen. Mit Rück- 
sicht hierauf gibt $ 18 R.G. den Behörden das Recht, die gänzliche 
oder teilweise Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen Er- 
krankungen vorgekommen sind, anzuordnen, insoweit der beamtete 
Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich 
erklärt. Diese Bestimmung wird durch das preußische Gesetz auf 
Rückfallfieber, Ruhr und Typhus ausgedehnt. Die Durchführung dieser 
Maßregel wird jedoch nur ausnahmsweise notwendig sein. Sie kann 
in Frage kommen in den Vorstädten der großen Verkehrszentren, in 
Gegenden, in welchen sich, wie z. B. im Scheunenviertel von Berlin, 
in Whitechapel in London, Gesindel, Vagabunden und Verbrecher zu- 
sammenfinden und in häufig zerfailenen, verlassenen oder aus Brettern 
zusammengeschlagenen dürftigen Behausungen sich zusammendrängen. 
Es kann aber auch in großen Arbeiterquartieren, in den Mietskasernen 
der großen Städte und Industriebezirke gelegentlich notwendig werden, 
und es ist z. B. in großer Ausdehnung notwendig geworden in Ham- 
burg während der großen Choleraepidemie von 1892, wo man sich 
schließlich nach Beendigung der Epidemie genötigt sah, ganze Stadt- 
teile, die sogenannten Gängeviertel, niederzureißfen. Der höchst be- 
klagenswerte Umstand, daß die Pest in Bombay sich in so unheim-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.