Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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licher Weise eingenistet hat und noch Woche für Woche Tausende 
von Menschen dahinrafft, ist nur durch die beispiellos schlechten 
Wohnungsverhältnisse dieser Großstadt zu erklären. 
So wenig man unter Umständen auf diese Maßregel verzichten 
kann, so notwendig ist es jedoch, daß Polizeibehörde und beamteter 
Arzt sich in jedem Falle die ernsteste Frage vorlegen, ob diese Maß- 
regel auch wirklich nötig ist. Denn sie ist nicht nur mit einem er- 
heblichen Eingriff in die Privatverhältnisse der Betroffenen, sondern 
auch mit bedeutenden Kosten verbunden, weil nach dem Reichsgesetz 
den betroffenen Bewohnern anderweit geeignete Unterkunft unentgelt- 
lich zu bieten ist. Mit Rücksicht hierauf wird in den allgemeinen 
Ausführungsbestimmungen in Ziff. 3, X, Abs. 2 die Durchführung der 
Maßregel nur ausnahmsweise in Fällen dringendster Not für zulässig 
erklärt. Hier haben Polizeibehörde und beamteter Arzt ganz besonders 
Gelegenheit, zu zeigen, ob sie es verstehen, „einerseits nichts zu unter- 
lassen, was zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit notwendig 
ist, andererseits aber Sorge dafür zu tragen, daß nicht durch An- 
wendung einer nach Lage des Falles zu weitgehenden Maßregel un- 
nötig in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Be- 
völkerung eingegriffen wird oder vermeidbare Kosten entstehen“ 
(allgemeine Ausführungsbestimmungen, Ziff. 1 Abs. 3 zu $ 8). 
IX. Desinfektion. 
S 19 R.G. Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen 
ist, daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, kann eine 
Desinfektion angeordnet werden. 
Für Reisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Cholera 
und Gelbfieber die Anordnung der Desinfektion nur dann zu- 
lässig, wenn die Annahme, daß die Gegenstände mit dem 
Krankheitsstoffe behaftet sind, durch besondere Umstände 
begründet ist. 
Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnisse 
zum Werte der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Ver- 
nichtung angeordnet werden. 
A.A.zuS8P.G. 3. Xl. Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, 
daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, kann eine Desinfektion 
angeordnet werden. Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhält- 
nis zum Werte der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung 
angeordnet werden ($ 19 Abs. 1 und 3 des Reichsgesetzes). 
Für die Ausführung der Desinfektion ist die anliegende Desinfektions- 
anweisung (Anlage 5) maßgebend. 
Es empfiehlt sich, in Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden, welche 
das Desinfektionswesen regeln, im Benehmen mit dem beamteten Arzte
	        
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