Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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sich schließt, durch entsprechende, gegen den Menschen selbst gerichtete 
Maßregeln einschränkt. 
& 15 Abs. 3 R.G. trifft die Anordnung, daß Gegenstände, deren 
Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnis, zu ihrem Werte zu 
kostspielig ist, vernichtet werden können. Diese Bestimmung bedarf 
einer besonderen Erläuterung. 
Zunächst ist zu fragen, bei welchen Gegenständen die Desinfektion 
nicht ausführbar ist. Hier kommen Handelswaren in Betracht. Kommen 
z. DB. aus einem pestverdächtigen Hafen auf einem Schiffe, auf welchem 
Pestratten gefunden worden sind, größere Massen von lose geschüttetem 
Getreide, Mais, Mehl u. dgl. an, so muß befürchtet werden, daß diese: 
Waren mit dem Kot der an Pest erkrankten Ratten beschmutzt und 
daher zur Übertragung der Krankheit geeignet sind. Eine Desinfektion 
dieser Waren durch strömenden Wasserdampf oder durch chemische 
Desinfektionsmittel würde sie gänzlich unbrauchbar machen und mit 
der Vernichtung gleichbedeutend sein. Die Desinfektion ist also nicht 
ausführbar. Man hat in der Tat in einigen Häfen aus diesem Grunde: 
ganze Ladungen von Mais verbrannt. Glücklicherweise ist diese mit 
enormen Kosten verbundene Mafßregel überflüssig, und es gelingt, die mit 
diesen Waren verbundenen Gefahren in einfacherer Weise zu beseitigen. 
Es ist das Verdienst des früheren Hafenarztes, jetzigen Medizinalrates 
Prof. Dr. Nocht in Hamburg, den Nachweis geführt zu haben, daß. 
man hier viel einfacher zum Ziele kommt. Nach seinen Vorschriften 
wird jetzt in Hamburg und auch in den preußischen Häfen folgender- 
maßen verfahren: Waren in Säcken von pestverdächtigen Schiffen 
werden vorsichtig ausgeladen und äußerlich auf Rattenfraß untersucht. 
Säcke, welche keinerlei Spuren von Rattenfraß zeigen, werden in den 
Speicher gebracht und dort gelagert; diejenigen dagegen, an welchen 
sich Spuren von Rattenfraß finden, werden umgesackt und verbrannt.. 
Loses Getreide wird vorsichtig durchgesiebt, Rattenkadaver und Ratten- 
kot daraus beseitigt und das Getreide dann gelagert. Die Lagerung 
findet in der Weise statt, daß die verdächtigen Handelswaren in einem 
großen Speicher innerhalb einer rattendichten Umfriedigung so ge- 
schichtet werden, daß die Luft von allen Seiten freien Zutritt hat. 
Es hat sich herausgestellt, daß etwaige an den Waren haftende Pest- 
bakterien in längstens 14 Tagen zu Grunde gehen. 
Handelswaren können auch bei Fleckfieber und Pocken eine: 
Rolle spielen. Dies gilt namentlich von Lumpen, Bettfedern und Roß- 
haaren. Übertragungen von Pocken sollen mehrfach in Silospeichern und 
Gerbereien vorgekommen sein; indessen ist noch nicht mit Sicherheit 
nachgewiesen, daß hierbei die Übertragung durch die Waren und nicht 
durch die Menschen stattgefunden hat. Letzteres ist wahrscheinlicher. 
Die Verbreitung von Gelbfieber und Rückfallfieber durch. 
Handelswaren muß wohl als ausgeschlossen erachtet werden.
	        
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