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möglich. Die Ortspolizeibehörde, welche eine solche Desinfektion an-
ordnet, muß wissen, wo und von wem dieselbe durchgeführt werden
kann. Sie muß also über das ausreichende Desinfektionspersonal und
über eine Desinfektionsanstalt verfügen.
Was das Desinfektionspersonal betrifft, so ist für dessen
Heranbildung in Preußen seit einer Reihe von Jahren in zielbewußter
Weise gesorgt worden. In Verbindung mit einer Reihe von Instituten
sind vom Herrn Kultusminister Desinfektorenschulen errichtet worden, in.
welchen geeignete von Gemeinden und dergleichen geschickte Personen
in achttägigen Kursen in der theoretischen und praktischen Desinfektion
unentgeltlich ausgebildet werden. Nach Ablauf der Kurse werden sie
einer Prüfung unterzogen, nach deren Bestehen sie einen Ausweis als.
staatlich geprüfter Desinfektor erhalten. In neuerer Zeit finden neben.
diesen Desinfektorenkursen noch besondere, etwas kürzere Kurse für
Gemeindeschwestern und Diakonissen statt, um diese hauptsächlich in
der Krankenpflege tätigen Personen in der Desinfektion am Kranken-
bette auszubilden. In verschiedenen Erlassen hat der Herr Kultus-
minister auf die Notwendigkeit hingewiesen, daß jede größere Gemeinde-
und jeder Kreis zur Anstellung von Desinfektoren übergeht, welche
womöglich als Kommunalbeamte mit festem Gehalt angestellt, jeden--
falls so gestellt werden, daß sie die Durchführung der Desinfektion
als ihre Lebensaufgabe betrachten und der Polizeibehörde und dem.
beamteten Arzte auch sonst bei der Bekämpfung der übertragbaren
Krankheiten zur Hand gehen können. Die Desinfektoren sollen von.
den Kreisärzten beaufsichtigt und in angemessenen Zeiträumen von
ihnen einer Nachprüfung unterzogen werden; auch sollen sie von Zeit
zu Zeit, etwa alle 6 Jahre, einen Wiederholungskursus an einer
Desinfektorenschule durchmachen.
Zur Regelung des Desinfektionswesens gehört ferner die genaue:
Festsetzung, bei welchen Krankheiten eine Desinfektion erforderlich
ist, und wann dieselbe einzutreten hat. Nach den Ausführungs-
bestimmungen zu den Seuchengesetzen ist die Desinfektion erforder-
lich bei sämtlichen in beiden Gesetzen aufgeführten Krankheiten, und.
zwar hat sie zu erfolgen einmal fortlaufend während der ganzen
Dauer der Krankheit und zweitens als sogenannte Schlußdesin-
fektion, sobald der Kranke genesen, in ein Krankenhaus oder einen
anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt oder gestorben ist..
Es wird also dafür Sorge zu tragen sein, daß die Ortspolizeibehörden
sich von dem Eintritt dieses Zeitpunktes stets genau versichern.
Zur Regelung des Desinfektionswesens gehört auch die Regelung
der Kostenfrage. Nach dem Gesetz findet ein Ersatz des durch.
die Desinfektion entstandenen Schadens auf Antrag statt, wenn Gegen-
stände vernichtet oder durch die Desinfektion derartig beschädigt worden.
sind, daß sie ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr dienen