Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— 1598 — 
möglich. Die Ortspolizeibehörde, welche eine solche Desinfektion an- 
ordnet, muß wissen, wo und von wem dieselbe durchgeführt werden 
kann. Sie muß also über das ausreichende Desinfektionspersonal und 
über eine Desinfektionsanstalt verfügen. 
Was das Desinfektionspersonal betrifft, so ist für dessen 
Heranbildung in Preußen seit einer Reihe von Jahren in zielbewußter 
Weise gesorgt worden. In Verbindung mit einer Reihe von Instituten 
sind vom Herrn Kultusminister Desinfektorenschulen errichtet worden, in. 
welchen geeignete von Gemeinden und dergleichen geschickte Personen 
in achttägigen Kursen in der theoretischen und praktischen Desinfektion 
unentgeltlich ausgebildet werden. Nach Ablauf der Kurse werden sie 
einer Prüfung unterzogen, nach deren Bestehen sie einen Ausweis als. 
staatlich geprüfter Desinfektor erhalten. In neuerer Zeit finden neben. 
diesen Desinfektorenkursen noch besondere, etwas kürzere Kurse für 
Gemeindeschwestern und Diakonissen statt, um diese hauptsächlich in 
der Krankenpflege tätigen Personen in der Desinfektion am Kranken- 
bette auszubilden. In verschiedenen Erlassen hat der Herr Kultus- 
minister auf die Notwendigkeit hingewiesen, daß jede größere Gemeinde- 
und jeder Kreis zur Anstellung von Desinfektoren übergeht, welche 
womöglich als Kommunalbeamte mit festem Gehalt angestellt, jeden-- 
falls so gestellt werden, daß sie die Durchführung der Desinfektion 
als ihre Lebensaufgabe betrachten und der Polizeibehörde und dem. 
beamteten Arzte auch sonst bei der Bekämpfung der übertragbaren 
Krankheiten zur Hand gehen können. Die Desinfektoren sollen von. 
den Kreisärzten beaufsichtigt und in angemessenen Zeiträumen von 
ihnen einer Nachprüfung unterzogen werden; auch sollen sie von Zeit 
zu Zeit, etwa alle 6 Jahre, einen Wiederholungskursus an einer 
Desinfektorenschule durchmachen. 
Zur Regelung des Desinfektionswesens gehört ferner die genaue: 
Festsetzung, bei welchen Krankheiten eine Desinfektion erforderlich 
ist, und wann dieselbe einzutreten hat. Nach den Ausführungs- 
bestimmungen zu den Seuchengesetzen ist die Desinfektion erforder- 
lich bei sämtlichen in beiden Gesetzen aufgeführten Krankheiten, und. 
zwar hat sie zu erfolgen einmal fortlaufend während der ganzen 
Dauer der Krankheit und zweitens als sogenannte Schlußdesin- 
fektion, sobald der Kranke genesen, in ein Krankenhaus oder einen 
anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt oder gestorben ist.. 
Es wird also dafür Sorge zu tragen sein, daß die Ortspolizeibehörden 
sich von dem Eintritt dieses Zeitpunktes stets genau versichern. 
Zur Regelung des Desinfektionswesens gehört auch die Regelung 
der Kostenfrage. Nach dem Gesetz findet ein Ersatz des durch. 
die Desinfektion entstandenen Schadens auf Antrag statt, wenn Gegen- 
stände vernichtet oder durch die Desinfektion derartig beschädigt worden. 
sind, daß sie ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr dienen
	        
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