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zutreten ist die Aufgabe des Kreises. Mehr und mehr sind bereits
die Kreise zur Errichtung von Kreisdesinfektionsanstalten überge-
gangen, und es muß im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung
verlangt werden, daß in Zukunft jeder Kreis, falls er sich nicht an die
Desinfektionsanstalt einer größeren Stadt anschließen kann, eine eigene
Kreisdesinfektionsanstalt errichtet und mit einem solchen Personal und
Material an Desinfektionsapparaten und Einrichtungen ausstattet, daß
sie allen Anforderungen entsprechen kann. Durch eine entsprechende
Erhöhung der Kommunalsteuer wird die Gemeinde bezw. der Kreis
in der Lage sein, die unentgeltliche Durchführung der Desinfektion
durchführen zu können.
Zur Regelung des Desinfektionswesens gehört endlich der Erlaß
einer Desinfektionsordnung, in welcher sich eine Geschäftsan-
weisung für die Desinfektoren und für die Desinfektionsanstalt, die Vor-
schriften über die Anmeldung und die Durchführung der einzelnen Des-
infektionen, die Listenführung, die Kontrolle usw. zu befinden hat. Die
Mitwirkung des beamteten Arztes bei der Ausarbeitung der Desinfek-
tionsordnung ist unerläßlich, um zu gewährleisten, daß ihr Inhalt dem
zeitigen Stand der Desinfektionstechnik Rechnung trägt. Der Erlaß
der Desinfektionsordnung ist von der Genehmigung des Regierungs-
präsidenten abhängig gemacht, um zu gewährleisten, daß innerhalb
eines Regierungsbezirkes eine einheitliche Regelung des Desinfektions-
wesens stattfindet.
In den allg. Ausführungsbest. zu § 8 P.G. wird in Ziff. 3, XI,
Abs. 4 angeführt, welche Gegenstände bei der Desinfektion besonders
zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung hat den Zweck, das
früher allgemein übliche planlose Darauflos-Desinfizieren zu verhüten
und dafür zu sorgen, daß bei der Desinfektion möglichst nur das,
das aber gründlich, berücksichtigt wird, von welchem angenommen
werden muß, daß es mit den Erregern der Krankheit in Berührung
gekommen ist. Grundsatz muß sein und bleiben, daß der Kranke
und seine Absonderungen die Quelle der Krankheitskeime sind, und
daß außer ihnen nur die Gegenstände gefährlich sind, von welchen
angenommen werden muß, daß sie mit den Absonderungen des Kranken
in Berührung gekommen sind. In dieser Beziehung durchaus zweck-
mäßig zu verfahren, ist allerdings nur möglich bei denjenigen Krank-
heiten, deren Erreger wir kennen, bei denen wir also wissen, in
welchen Absonderungen des Kranken die Erreger in die Außenwelt
gelangen. Von den Ausleerungen sind besonders gefährlich der Nasen-
und Rachenschleim, der Auswurf sowie die Gurgelwässer
bei Aussatz, Diphtherie, Genickstarre, Lungen- und Kehlkopftuber-
kulose, Pest, Pocken und Scharlach, die Stuhlentleerungen bei
Cholera, Ruhr und Typhus, der Harn bei Typhus, die eiterigen
Absonderungen und Verbandmittel bei Aussatz, Kindbettfieber, Milz-