Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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In den allg. Ausführungsbest. zu $ 8 P.G. Ziff. 3, XI, Abs. 6, 
ist angeordnet, daß die Desinfektionsmaßnahmen, soweit tunlich, durch 
staatlich geprüfte und amtlich bestellte Desinfektoren auszuführen, 
jedenfalls aber durch derartige sachverständige Personen zu über- 
wachen sind. Diese Vorschrift hat zu Mißverständnissen Veranlassung 
gegeben. Man hat gemeint, es sollte jede Desinfektion, auch die fort- 
laufende am Krankenbett, durch staatlich geprüfte Desinfektoren aus- 
geführt werden. Dies ist natürlich schon wegen der damit verbundenen 
erheblichen Kosten nicht durchführbar. Es ist ja unmöglich, so viele 
Desinfektoren anzustellen, als erforderlich wären, um alle Desinfektionen 
am Krankenbett auszuführen; dies würde auch mit einer erheblichen 
Belästigung der Bevölkerung verbunden sein. Verlangt und durch- 
führbar ist nur, daß die sogenannte Schlußdesinfektion stets durch 
staatlich geprüfte Desinfektoren und nicht etwa durch Privatdesinfek- 
tionsanstalten ausgeführt wird, und erwünscht ist ferner, daß die Durch- 
führung der laufenden Desinfektion am Krankenbett von staatlich ge- 
prüften und amtlich bestellten Desinfektoren überwacht wird. 
Man hat dagegen eingewendet, daß dadurch in die Befugnis. 
der Ärzte und in die Rechte des Kranken in unzulässiger Weise 
eingegriffen wird. Dieser Einwurf ist nicht berechtigt. Sicherlich. 
sind die Ärzte in erster Linie berufen, die Durchführung der Des- 
infektion am Krankenbett zu überwachen; allein sie kommen in der 
Regel nicht so häufig zu dem Kranken, um diese Überwachung in 
ausreichender Weise ausführen zu können. In kleinen Orten und auf 
dem Lande kommt der Arzt nur selten selbst zu Schwerkranken. Es 
gibt außerdem gar nicht 'so wenige Kranke, die überhaupt keinen Arzt 
zuziehen. Endlich aber legt das Seuchengesetz der Polizeibehörde die 
Pflicht auf, die Durchführung der Desinfektion zu überwachen. Diese 
Überwachung eigens dazu ausgebildeten Organen, also staatlich ge- 
prüften und amtlich bestellten Desinfektoren zu übertragen, ist aber 
jedenfalls viel zweckmälßiger, als wenn man Polizeibeamte in Uniform 
damit beauftragen wollte, deren Eintritt in die Wohnung für die 
Kranken und deren Angehörige jedenfalls viel weniger angenehm sein 
würde. Den Umfang, in welchem die Desinfektoren die forlaufenden 
Desinfektionen am Krankenbett zu überwachen haben, zu bestimmen,. 
ist Sache der Desinfektionsordnung. 
X. Vertilgung von Ungeziefer. 
$ 20 R.G. Zum Schutze gegen Pest können Maßregeln zur Ver-. 
tilgung und Fernhaltung von Ratten, Mäusen und anderem 
Ungeziefer angeordnet werden.
	        
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