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tote Ratten sind in möglichst frischem Zustande, unter genauer Be-
obachtung der für die Entnahme und Versendung pestverdächtiger
Untersuchungsobjekte ergangenen Anweisung (Anlage 1), sofort den-
jenigen Stellen zu übersenden, welche von den Landesregierungen
mit der bakteriologischen Untersuchung pestverdächtiger Fälle be-
auftragt sind; die übrigen toten Ratten sind am besten zu ver-
brennen oder in einer hinreichend tiefen Grube, mit Kalkmilch
reichlich übergossen, zu verscharren. Die Berührung solcher Ratten
mit der Hand ist zu vermeiden, der Platz, auf welchem sie gefunden
wurden, ist zu desinfizieren. Häuser, in denen an der Pest verendete
Ratten gefunden werden, sind zu desinfizieren, soweit dies von dem
beamteten Arzte für erforderlich gehalten wird.“ Über die Beseiti-
gung der Kadaver von pestkranken Ratten wird in der Desinfektions-
anweisung bei Pest unter Nr. II, 28 folgendes gesagt: „Etwa auf-
gefundene Tierkadaver sind in feuchte, mit verdünntem Kresolwasser,
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkte Lappen einzuschlagen,
ohne daß sie dabei mit den bloßen Fingern berührt werden; alsdann
sind sie durch gründliches Auskochen unschädlich zu machen oder
besser sofort zu verbrennen oder, wenn beides nicht durchführbar ist, in
einer mindestens 1 m tiefen Grube zu vergraben. Der Platz, auf welchem
die Tierkadaver gefunden wurden, ist durch Übergießen mit verdünntem
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung zu desinfizieren.“
Auf die Bekämpfung von Ratten auf Schiffen bezieht sich der
Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe und des Ministers der
Medizinalangelegenheiten vom 23. April 1901 (Min.Bl. f. M.A.S. 94).
Hier ist gesagt: ,„1) Schiffe, auf denen die Pest unter den Ratten fest-
gestellt ist, sind in dem gleichen Maße als pestgefährlich anzusehen
wie Schiffe, auf denen Menschen an Pest erkrankt sind; sie sind des-
halb denselben Vorsichtsmaßregeln zu unterwerfen, denen nach den
unter den Bundesseestaaten vereinbarten Vorschriften über die ge-
sundheitspolizeiliche Kontrolle der Seeschiffe solche Schiffe unter-
liegen, auf denen pestkranke Menschen vorhanden sind oder gewesen
sind. 2) Besondere Achtsamkeit ist dem Schiffskehricht von ver-
seuchten und verdächtigen Schiffen zuzuwenden; bevor derselbe be-
hufs Verbrennung von Bord gebracht wird, ist er mit Kalkmilch oder
Sublimat anzufeuchten.“
XI. Behandlung der Leichen.
S 21 RG. Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und
Bestattung der Leichen von Personen, welche an einer gemein-
gefährlichen Krankheit gestorben sind, können besondere Vor-
sichtsmaßregeln angeordnet werden.