Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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tote Ratten sind in möglichst frischem Zustande, unter genauer Be- 
obachtung der für die Entnahme und Versendung pestverdächtiger 
Untersuchungsobjekte ergangenen Anweisung (Anlage 1), sofort den- 
jenigen Stellen zu übersenden, welche von den Landesregierungen 
mit der bakteriologischen Untersuchung pestverdächtiger Fälle be- 
auftragt sind; die übrigen toten Ratten sind am besten zu ver- 
brennen oder in einer hinreichend tiefen Grube, mit Kalkmilch 
reichlich übergossen, zu verscharren. Die Berührung solcher Ratten 
mit der Hand ist zu vermeiden, der Platz, auf welchem sie gefunden 
wurden, ist zu desinfizieren. Häuser, in denen an der Pest verendete 
Ratten gefunden werden, sind zu desinfizieren, soweit dies von dem 
beamteten Arzte für erforderlich gehalten wird.“ Über die Beseiti- 
gung der Kadaver von pestkranken Ratten wird in der Desinfektions- 
anweisung bei Pest unter Nr. II, 28 folgendes gesagt: „Etwa auf- 
gefundene Tierkadaver sind in feuchte, mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkte Lappen einzuschlagen, 
ohne daß sie dabei mit den bloßen Fingern berührt werden; alsdann 
sind sie durch gründliches Auskochen unschädlich zu machen oder 
besser sofort zu verbrennen oder, wenn beides nicht durchführbar ist, in 
einer mindestens 1 m tiefen Grube zu vergraben. Der Platz, auf welchem 
die Tierkadaver gefunden wurden, ist durch Übergießen mit verdünntem 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung zu desinfizieren.“ 
Auf die Bekämpfung von Ratten auf Schiffen bezieht sich der 
Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe und des Ministers der 
Medizinalangelegenheiten vom 23. April 1901 (Min.Bl. f. M.A.S. 94). 
Hier ist gesagt: ,„1) Schiffe, auf denen die Pest unter den Ratten fest- 
gestellt ist, sind in dem gleichen Maße als pestgefährlich anzusehen 
wie Schiffe, auf denen Menschen an Pest erkrankt sind; sie sind des- 
halb denselben Vorsichtsmaßregeln zu unterwerfen, denen nach den 
unter den Bundesseestaaten vereinbarten Vorschriften über die ge- 
sundheitspolizeiliche Kontrolle der Seeschiffe solche Schiffe unter- 
liegen, auf denen pestkranke Menschen vorhanden sind oder gewesen 
sind. 2) Besondere Achtsamkeit ist dem Schiffskehricht von ver- 
seuchten und verdächtigen Schiffen zuzuwenden; bevor derselbe be- 
hufs Verbrennung von Bord gebracht wird, ist er mit Kalkmilch oder 
Sublimat anzufeuchten.“ 
XI. Behandlung der Leichen. 
S 21 RG. Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und 
Bestattung der Leichen von Personen, welche an einer gemein- 
gefährlichen Krankheit gestorben sind, können besondere Vor- 
sichtsmaßregeln angeordnet werden.
	        
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