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(Cholera, Typhus) epidemisch herrschen, sind während der Dauer der
Epidemie unbedingt nicht zu gestatten. Nach dem amtlich festge-
stellten Erlöschen der Epidemie aber kann auch der Transport von
Leichen der an den betreffenden ansteckenden Krankheiten Gestorbenen
unter Beobachtung der erforderlichen, von dem Kreisphysikus besonders
zu prüfenden und festzusetzenden Vorsichtsmaßregeln in Ermangelung
besonderer Bedenken gestattet werden.“
„4) Bei dem Transporte einer jeden Leiche ist darauf zu achten,
daß dieselbe in einem gut verpichten Sarge, der außerdem noch in
einen möglichst luftdichten Kasten eingesetzt ist, eingeschlossen sei.
Dem Transporte selbst muß in der Regel ein zuverlässiger Begleiter
mitgegeben werden, ....... “
Durch Erlasse der vorgenannten preußischen Minister vom 24. Jan.
1866 und 9. Jan. 1873 wurde auf Wunsch der Bayerischen Regierung
der Transport von Leichen an der Cholera verstorbener Personen nach
Bayern aus Choleraorten auch nach dem Erlöschen der Epidemie verboten.
Der Transport von Leichen auf Eisenbahnen ist zuerst durch § 36
Abschnitt C des Betriebs-Reglements für die Staats-Eisenbahnen vom
18. Juli 1853, dann durch § 34 des Betriebs-Reglements für die Eisen-
bahnen vom 10. Juni 1870, dann durch § 34 des Betriebs-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, welches durch
Beschluß des Bundesrats vom 1. Dez. 1887 abgeändert wurde, geregelt
worden. Im Anschluß hieran ist durch Ministerialerlaß vom 6. April
1888 bestimmt, dab die Beförderung der Leichen von Personen, die an
Cholera, Diphtherie, Flecktyphus, Gelbfieber, Pest,
Pocken oder Scharlach verstorben sind, nur dann zuzulassen ist,
„wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist“.
§ 111 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Kreisärzte vom 23. März
1901 lautet:
„Leichentransporte aus Orten, an denen ansteckende Krankheiten
(Cholera, Typhus u. a.) epidemisch herrschen, sind während der Dauer
der Epidemie nicht zu gestatten. Nach dem amtlich festgestellten
Erlöschen der Epidemie kann der Transport von Leichen der an der
betreffenden ansteckenden Krankheit Gestorbenen unter Beobachtung
der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln, falls besondere Bedenken nicht
vorliegen, gestattet werden“ (vgl. Min.-Erl. v. 19. Dez. 1857, Min.-Bl.
f. d. i. V. 1858, S. 2).
In den Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von
Leichen auf dem Seewege vom 18. Jan. 1906 ist in § 1 Ziff. 3b be-
stimmt, daß dem Gesuch um Erteilung eines Leichenpasses eine Be-
scheinigung über die Todesursache beizufügen, und daß, falls die
Leiche aus einem Orte kommt, an dem Cholera, Fleckfieber,
Pest oder Pocken herrschen, zu bescheinigen ist, „daß der Beförde-
rung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen“.