Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Nach $ 3 Ziff. 2 dürfen Leichen von Personen, welche während der 
Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben 
sind, an Bord nicht weiter befördert werden. 
All. Verhütung der Einschleppung von Krank- 
heiten aus dem Auslande. 
S 24 R.G. Zur Verhütung der Einschleppung der gemeingefähr- 
lichen Krankheiten aus dem Auslande kann der Einlaß der 
Seeschiffe von der Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften 
abhängig gemacht sowie 
l. der Einlaß anderer dem Personen- oder Frachtverkehre 
dienenden Fahrzeuge, 
2. die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegen- 
ständen, 
3. der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche 
aus dem von der Krankheit befallenen Lande kommen, 
verboten oder beschränkt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die hier- 
nach zu treffenden Maßregeln zu beschließen. Soweit sich 
diese Vorschriften auf die gesundheitspolizeiliche Überwachung 
der Seeschiffe beziehen, können sie auf den Schiffsverkehr 
zwischen deutschen Häfen erstreckt werden. 
S 25 R.G. Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland 
oder im Küstengebiete des Reichs ausgebrochen ist, so be- 
stimmt der Reichskanzler oder für das Gebiet des zunächst 
bedrohten Bundesstaats im Einvernehmen mit dem Reichs- 
kanzler die Landesregierung, wann und in welchem Umfange 
die gemäß S 24 Abs. 2 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu 
setzen sind. 
S 26 R.G. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die 
Ausstellung von Gesundheitspässen für die aus deutschen 
Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschließen. 
S 10 P.G. Die Verkehrsbeschränkungen aus den SS 24 und 25 des 
Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten, finden auf Körnerkrankheit, Rückfallfieber und 
Typhus mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das 
Staatsministerium ermächtigt ist, Vorschriften über die zu 
treffenden Maßnahmen zu beschließen und zu bestimmen, 
wann und in welchem Umfange dieselben in Vollzug zu setzen 
sind.
	        
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