Höhe der Ge-
bäude.
öhe der
ohn, und
#lbeles-
Souterrain-
wohnungen.
Bauvorrich,
156
F. 17.
Die Höhe der Gebäude von dem Straßennivcau bie zum Hauptsimse (Trauskante)
gemessen, hat sich nach der Breite der Straße, an der sie stehen, zu richten und soll in
der Regel die Straßenbreite nicht übersteigen. Mehr als fünf Stockwerke, einschließlich
des Erdgeschosses, sind selbst bei Gebäuden an freien Plätzen nicht gestattet.
Die Zulassung von Ausnahmen bleibt dem Ermessen der Baupolizeibehörde vor-
bebalten.
8. 18.
Die Höhe der zu Wohnungen bestimmten Stockwerke muß mindestens 3 Meter
10 Centimeter im Lichten betragen. Eine Höhe von 2 Meter 85 Centimeter kann von
der Baupolizeibehörde gestattet werden in Nebenstraßen oder bei isolirter Lage, sofern nicht
nach der Bauart der umgebenden Gebäude oder nach andern örtlichen Verhältnissen ein
Bedenken sich ergiebt.
on obigen Vorschristen ausgenommen sind nur
u. die sogenannten Halbgeschosse (Entresol) und die Suterrginwohmugen,
bei denen eine lichte 4% von 2 Meter 50 Cenkimeter, sowi
l#die Wohnungen in den Dachräumen (Dachwohnungen) für weche eine der-
gleichen Höhe von 2 Meter 25 Centimeter nachgelassen ist;
die kleineren Anbaue an bereits vorhandene Gebäude, welche nur
einzelne Rämme als Zubehör zur bestehenden Wohnung enthalten, oder nur
die Vergrößerung der anstoßenden Räume im bestehenden Gebäude zum
Zwecke haben. Hierbei können die Höhen der vorhandenen Stockwerke bei-
behalten werden.
s·
8. 19.
Wohnungen gänzlich unter dem Erdhorizonte und in Kellertiefe anzulegen, ist
nicht gesteitet. in sogenaunten Sonterrains oder blos zum Theil unier der Erde befind-
lichen Räumen aber dann erlanbt, wenn das Sonterrain vollkommen trocken ist, die Woh-
nungsräume an den von der Sonne beschienenen Seiten gelegen sind, ausreichenden Licht.
und Luftzutritt erhalten und wenigstens zu einem Drittheile ibrer Lichthöhe aus dem
umgebenden Ehreich (Terrain) hervorstehen.
Die Trockenheit der Souterrains ist am Vollkommensten durch Isolirungsmanern,
welche das ungebende Erdreich vom Gebäude abhalten, zu erreichen.
Abschnitt IV.
Von den Vorrichtungen und Sicherheitsmaßregeln beim Bauen.
8. 20
Bei jeder Bauausführung sind diejenigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche
zum Schuhe der *- der Nachbargebäude und zur Sicherheit des öffentlichen
Es* nöthig sind
Um hierzu, sowie zur Aufstellung von Gerüsten, zur Ablagerung von Baumaterial,