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In den §§ 12 bis 21 R.G. werden diejenigen Schutzmaßregeln
aufgeführt, welche im Inlande getroffen werden können. Bei den-
jenigen Krankheiten aber, welche bei uns nicht endemisch sind,
sondern regelmäßig oder in der Mehrzahl der Fälle aus dem Auslande
eingeschleppt werden, ist es notwendig, Schutzmaßregeln treffen zu
können, welche die Einschleppung der Krankheiten aus dem Auslande
zu verhüten geeignet sind.
Die Berechtigung, derartige Schutzmaßregelu einzuführen, wird
durch §§ 24 und 25 R.G. gegeben und durch § 10 P.G. auf die
Körnerkrankheit, das Rückfallfieber und den Typhus aus-
gedehnt. Der Erlaß der bezüglichen Vorschriften wird bezüglich der
gemeingefährlichen Krankheiten durch § 24 Abs. 2 dem Bundesrat
und bezüglich der drei genannten übertragbaren Krankheiten durch
§ 10 P.G. dem Staatsministerium übertragen, welches jedoch nach
§ 25 R.G. im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsamt des
Innern) zu handeln hat.
Es ist jedoch hierzu ausdrücklich hervorzuheben, daß die An-
ordnung der in Betracht kommenden Schutzmaßregeln durch inter-
nationale Abkommen eine Beschränkung erfahren hat. Die in früheren
Jahrhunderten üblichen Quarantäneeinrichtungen waren teilweise so
rigorös, daß sie Handel und Wandel fast vollständig unterbanden.
Seit man die Krankheitserrreger und deren Bekämpfung genauer kennen
gelernt hat, hat man eingesehen, daß die alten Quarantänevorschriften
weit über das Bedürfnis hinausgehen. Es hat sich als wünschens-
wert herausgestellt, durch internationale Abmachungen diejenigen
Staaten, welche in ängstlichem Festhalten an den alten Quarantäne-
vorschriften die Neigung haben noch jetzt allzu strenge Schutzmaß-
regeln durchzuführen, zu einem milderen Verfahren zu bewegen. Zu
diesem Behufe haben wiederholt internationale Sanitätskonferenzen
stattgefunden, zuletzt 1893 in Dresden gegen die Cholera, 1897 in
Venedig gegen die Pest und 1903 in Paris gegen Cholera, Gelbfieber
und Pest. Durch die Ratifizierung der Pariser Konvention hat sich
das Deutsche Reich verpflichtet, die nach § 24 R.G zulässigen Schutz-
maßregeln nur in dem Umfange durchzuführen, als nach dieser Kon-
vention zulässig ist.
In § 24 werden vier verschiedene Dinge aufgeführt: 1. der Ein-
laß der Seeschiffe, 2. der Einlaß anderer, dem Personen- oder dem
Frachtverkehr dienenden Fahrzeuge, 3. die Ein- und Durchfuhr von
Waren und Gebrauchsgegenständen, 4. der Eintritt und die Beförde-
rung von Personen, welche aus dem von der Krankheit befallenen
Lande kommen.
1. Der Einlaß der Seeschiffe wird besonderen Vorschriften
über die gesundheitliche Behandlung der einen deutschen Hafen an-