Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— 15 — 
laufenden Seeschiffe unterworfen. Diese Vorschriften können nach Abs. 2 
auch auf den Schiffsverkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden. 
Diesen Vorschriften entsprechend, muß ein jedes Schiff, welches 
aus einem Hafen kommt, in welchem Cholera, Gelbfieber oder Pest 
herrscht, gleichgültig ob es einen derartigen Kranken an Bord hat 
bezw. gehabt hat oder nicht, sobald es sich einem deutschen Hafen 
nähert, die gelbe Quarantäneflagge hissen. Darauf begibt sich der 
Hafenarzt an Bord des Schiffes, befragt und untersucht die gesamten 
Reisenden und Mannschaften und die Schiffsräume und entscheidet, 
ob das Schiff als rein, als verdächtig oder als verseucht zu behandeln 
ist. Nach den Bestimmungen der Konvention sind die Kranken und 
die Krankheitsverdächtigen von Bord zu bringen und in ein Quarantäne- 
lazarett überzuführen, während die gesunden, aber ansteckungsverdäch- 
tigen Personen einer fünftägigen Beobachtung unterworfen werden. 
Die infizierten und verdächtigen Waren und Schiffsräume sind einer 
Desinfektion zu unterwerfen, und erst nach Durchführung dieser Maß- 
regeln darf das Schiff zum freien Verkehr zugelassen werden. 
An den deutschen Küsten, an der Ostsee und der Nordsee, sind 
die Einrichtungen zur Kontrolle des Schiffsverkehrs in den einzelnen 
Häfen, deren Zahl weit über 7O beträgt, ihrer Größe und ihrem Verkehr 
entsprechend, verschieden. Am vollkommensten sind sie in dem größten 
deutschen Hafen Hamburg und dem dazu gehörigen Cuxhaven, dem- 
nächst in Bremen und dem dazu gehörigen Bremerhaven, während 
sie in den übrigen Häfen, selbst in Orten wie Memel, Königsberg, 
Danzig, Stettin, Lübeck und Emden, einfacher sind, da der 
überseeische Verkehr dort nur verhältnismäßig gering ist. 
Die Einrichtungen in Hamburg sind ähnliche wie ın den großen 
Häfen von England. Es besteht in Hamburg ein Amt des Hafen- 
arztes mit einem Hafenkrankenhaus. Der Hafenarzt hat vier ärztliche 
Assistenten, von denen je zwei in Hamburg und in Cuxhaven stationiert 
sind, und einen Stab von Gesundheitsaufsehern, welche sich auf 
eigenen, dem Hafenarzt unterstellten Dampfbarkassen und Motor- 
booten an Bord der Schiffe begeben und unter Aufsicht des Hafen- 
arztes und seiner Assistenten die erforderlichen Untersuchungen und 
Desinfektionen vornehmen. Im Hamburger Hafen ist ein schwimmender 
Rattenvernichtungsapparat vorhanden, welcher mit Generatorgas ar- 
beitet, nach den Angaben von Nocht und Giemsa von Pintsch in 
Berlin gebaut und auf einer Schute montiert ist. Im Hafen von Oux- 
haven befindet sich südlich von Cuxhaven bei dem Orte Groden, am 
westlichen Ufer der Unterelbe, eine Schiffsdesinfektions- und Quaran- 
täneanstalt mit Landungspier. 
In Bremen sind die Einrichtungen nicht so vollkommen wie ın 
Hamburg. Das Amt eines Hafenarztes besteht dort nicht. Für die 
Untersuchungen werden die beamteten Ärzte von Fall zu Fall heran-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.