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laufenden Seeschiffe unterworfen. Diese Vorschriften können nach Abs. 2
auch auf den Schiffsverkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden.
Diesen Vorschriften entsprechend, muß ein jedes Schiff, welches
aus einem Hafen kommt, in welchem Cholera, Gelbfieber oder Pest
herrscht, gleichgültig ob es einen derartigen Kranken an Bord hat
bezw. gehabt hat oder nicht, sobald es sich einem deutschen Hafen
nähert, die gelbe Quarantäneflagge hissen. Darauf begibt sich der
Hafenarzt an Bord des Schiffes, befragt und untersucht die gesamten
Reisenden und Mannschaften und die Schiffsräume und entscheidet,
ob das Schiff als rein, als verdächtig oder als verseucht zu behandeln
ist. Nach den Bestimmungen der Konvention sind die Kranken und
die Krankheitsverdächtigen von Bord zu bringen und in ein Quarantäne-
lazarett überzuführen, während die gesunden, aber ansteckungsverdäch-
tigen Personen einer fünftägigen Beobachtung unterworfen werden.
Die infizierten und verdächtigen Waren und Schiffsräume sind einer
Desinfektion zu unterwerfen, und erst nach Durchführung dieser Maß-
regeln darf das Schiff zum freien Verkehr zugelassen werden.
An den deutschen Küsten, an der Ostsee und der Nordsee, sind
die Einrichtungen zur Kontrolle des Schiffsverkehrs in den einzelnen
Häfen, deren Zahl weit über 7O beträgt, ihrer Größe und ihrem Verkehr
entsprechend, verschieden. Am vollkommensten sind sie in dem größten
deutschen Hafen Hamburg und dem dazu gehörigen Cuxhaven, dem-
nächst in Bremen und dem dazu gehörigen Bremerhaven, während
sie in den übrigen Häfen, selbst in Orten wie Memel, Königsberg,
Danzig, Stettin, Lübeck und Emden, einfacher sind, da der
überseeische Verkehr dort nur verhältnismäßig gering ist.
Die Einrichtungen in Hamburg sind ähnliche wie ın den großen
Häfen von England. Es besteht in Hamburg ein Amt des Hafen-
arztes mit einem Hafenkrankenhaus. Der Hafenarzt hat vier ärztliche
Assistenten, von denen je zwei in Hamburg und in Cuxhaven stationiert
sind, und einen Stab von Gesundheitsaufsehern, welche sich auf
eigenen, dem Hafenarzt unterstellten Dampfbarkassen und Motor-
booten an Bord der Schiffe begeben und unter Aufsicht des Hafen-
arztes und seiner Assistenten die erforderlichen Untersuchungen und
Desinfektionen vornehmen. Im Hamburger Hafen ist ein schwimmender
Rattenvernichtungsapparat vorhanden, welcher mit Generatorgas ar-
beitet, nach den Angaben von Nocht und Giemsa von Pintsch in
Berlin gebaut und auf einer Schute montiert ist. Im Hafen von Oux-
haven befindet sich südlich von Cuxhaven bei dem Orte Groden, am
westlichen Ufer der Unterelbe, eine Schiffsdesinfektions- und Quaran-
täneanstalt mit Landungspier.
In Bremen sind die Einrichtungen nicht so vollkommen wie ın
Hamburg. Das Amt eines Hafenarztes besteht dort nicht. Für die
Untersuchungen werden die beamteten Ärzte von Fall zu Fall heran-