Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— 1716 — 
davon Abstand nahm. Anders ist es bezüglich solcher Personen, 
welche aus dem Auslande kommen, um bei uns eine dauernde oder 
vorübergehende Beschäftigung zu suchen, namentlich bei Saison-, 
Bergwerks- und ähnlichen Arbeitern. Aber auch sie von dem Ein- 
tritt ın das Inland auszuschließen, ist aus verschiedenen Gründen nicht 
angängig; ebenso ist ihre Untersuchung an der Grenze kaum durch- 
führbar. Dagegen hat es sich als zweckmäßig erwiesen, vorzu- 
schreiben, daß sie innerhalb von 3 Tagen nach Aufnahme ihrer Be- 
schäftigung im Inlande an dem Orte der Beschäftigung ärztlich unter- 
sucht werden, wobei namentlich auf Körnerkrankheit und die Durch- 
führung der Impfung geachtet werden soll. 
Der Schwerpunkt der Maßregeln, welche auf die Verhütung der 
Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande zur Anwendung 
gelangen, ist nach unseren Erfahrungen auf den Seeverkehr zu legen. 
Mit Rücksicht hierauf wird der Gang der gemeingefährlichon Krank- 
heiten im Auslande durch unsere Gesandtschaften und Konsulate 
regelmäßig verfolgt und dem Auswärtigen Amte mitgeteilt, welches 
seinerseits die obersten Medizinalbehörden der einzelnen Bundesstaaten 
darüber unterrichtet. 
Mit Rücksicht auf die hervorragende politische Bedeutung, welche 
die Einführung sanitärer Maßregeln gegenüber dem Auslande hat, darf 
sie nach $ 25 nicht ohne Zustimmung des Reichskanzlers geschehen, 
insoweit sie nicht von ihm selbst angeordnet wird. 
S 26 R.G. erteilt dem Bundesrat die Ermächtigung, Vorschriften 
über die Ausstellung von Gesundheitspässen für die aus deutschen 
Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschließen. Über die Frage der 
Zweckmäßigkeit solcher Gesundheitspässe, durch welche die Schiffe in 
ausländischen Häfen vor übermäßigen Belästigungen seitens der 
Quarantänebehörden bewahrt werden sollen, sind die Ansichten ge- 
teilt. Nach den Erfahrungen wird im Auslande mit der Ausstellung 
solcher Gesundheitspässe nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt 
verfahren. Die Erfahrung, daß zuweilen auch in Häfen, in welchen 
eine gemeingefährliche Krankheit herrscht, den Schiffen ein reiner 
Gesundheitspaß erteilt wird, hat dahin geführt, auch gegenüber solchen 
Schiffen mit einer gewissen Vorsicht zu verfahren. 
Alll. Beschränkung des Verkehrs mit! 
Krankheitserregern. 
S 27 R.G. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Aus- 
führung wissenschaftlicher Arbeiten mit Krankheitserregern zu 
beobachtenden Vorsichtsmaßregeln sowie über den Verkehr
	        
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