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davon Abstand nahm. Anders ist es bezüglich solcher Personen,
welche aus dem Auslande kommen, um bei uns eine dauernde oder
vorübergehende Beschäftigung zu suchen, namentlich bei Saison-,
Bergwerks- und ähnlichen Arbeitern. Aber auch sie von dem Ein-
tritt ın das Inland auszuschließen, ist aus verschiedenen Gründen nicht
angängig; ebenso ist ihre Untersuchung an der Grenze kaum durch-
führbar. Dagegen hat es sich als zweckmäßig erwiesen, vorzu-
schreiben, daß sie innerhalb von 3 Tagen nach Aufnahme ihrer Be-
schäftigung im Inlande an dem Orte der Beschäftigung ärztlich unter-
sucht werden, wobei namentlich auf Körnerkrankheit und die Durch-
führung der Impfung geachtet werden soll.
Der Schwerpunkt der Maßregeln, welche auf die Verhütung der
Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande zur Anwendung
gelangen, ist nach unseren Erfahrungen auf den Seeverkehr zu legen.
Mit Rücksicht hierauf wird der Gang der gemeingefährlichon Krank-
heiten im Auslande durch unsere Gesandtschaften und Konsulate
regelmäßig verfolgt und dem Auswärtigen Amte mitgeteilt, welches
seinerseits die obersten Medizinalbehörden der einzelnen Bundesstaaten
darüber unterrichtet.
Mit Rücksicht auf die hervorragende politische Bedeutung, welche
die Einführung sanitärer Maßregeln gegenüber dem Auslande hat, darf
sie nach $ 25 nicht ohne Zustimmung des Reichskanzlers geschehen,
insoweit sie nicht von ihm selbst angeordnet wird.
S 26 R.G. erteilt dem Bundesrat die Ermächtigung, Vorschriften
über die Ausstellung von Gesundheitspässen für die aus deutschen
Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschließen. Über die Frage der
Zweckmäßigkeit solcher Gesundheitspässe, durch welche die Schiffe in
ausländischen Häfen vor übermäßigen Belästigungen seitens der
Quarantänebehörden bewahrt werden sollen, sind die Ansichten ge-
teilt. Nach den Erfahrungen wird im Auslande mit der Ausstellung
solcher Gesundheitspässe nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt
verfahren. Die Erfahrung, daß zuweilen auch in Häfen, in welchen
eine gemeingefährliche Krankheit herrscht, den Schiffen ein reiner
Gesundheitspaß erteilt wird, hat dahin geführt, auch gegenüber solchen
Schiffen mit einer gewissen Vorsicht zu verfahren.
Alll. Beschränkung des Verkehrs mit!
Krankheitserregern.
S 27 R.G. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Aus-
führung wissenschaftlicher Arbeiten mit Krankheitserregern zu
beobachtenden Vorsichtsmaßregeln sowie über den Verkehr