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mit Krankheitserregern und deren Aufbewahrung Vorschriften
zu erlassen.
1. Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest
vom 3. Juli 1902,
$ 35. Für das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern gelten die aus der
Anlage 10 ersichtlichen Bestimmungen.
Die Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest sowie die Vornahme
von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern ist nur mit Erlaubnis
der Landes-Zentralbehörde gestattet. Für das Kaiserliche Gesundheitsamt
tritt an Stelle derselben das Reichsamt des Innern, für Militär- und Marine-
anstalten das zuständige Kriegsministerium bezw. das Reichs-Marineamt.
P. A. Die Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest und die Vornahme
von wissenschaftlichen Versuchen mit denselben ist nur mit meiner Ge-
nehmigung zulässig. Ich bemerke, daß die Genehmigung dazu nur in Fällen
eines dringenden Bedürfnisses an solche staatliche oder kommunale Institute
erteilt werden wird, deren Einrichtungen den „Vorschriften über das Arbeiten
und den Verkehr mit Pesterregern‘ (Anlage 10 der Anweisung) entsprechen,
und deren Leiter den erforderlichen Grad persönlicher Zuverlässigkeit und
bakteriologischer Ausbildung nachweisen.
Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind nur nach sorgfältiger Prüfung
und nur im Falle der Befürwortung an mich einzureichen.
Zurzeit darf mit Pesterregern gearbeitet werden in dem Institut für
Infektionskrankheiten in Berlin, den hygienischen Universitätsinstituten in
Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle a.S., Kiel und Königs-
berg, dem Universitätsinstitut für Hygiene und experimentelle "Therapie in
Marburg, dem Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M., den
hygienischen Instituten in Marburg und in Posen und in den Quarantäne-
Anstalten in Bremerhaven, Emden, Memel, Neufahrwasser, Swinemünde und
Voßbrook an der Kieler Föhrde.
8. Vorsehriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Pest-
erregern.
Anlage 10 der Anweisung des Bundesrats zur Bekämpfung der Pest vom
3. Juli 1902 (s. Anhang).
3. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1904.
(R.G.Bl. Nr. 160.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des
8 27 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 306), die nachstehenden Vorschriften über das
Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterregern,
beschlossen.
Berlin, den 4. Mai 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
gez. Graf von Posadowsky.
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krank-
heitserregern, ausgenommen Pesterregern (s. Anhang).
4. Bekanntmachung der Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten, des Innern, für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten und für Handel und Gewerbe
vom 6. August 1904.
(Min.-Bl. f. d. Med.- usw. Ang. 8. 313.)
Zur Ausführung der von dem Bundesrate am 28. April d. J. auf Grund des
8 27 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 312) beschlossenen, durch Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 4. Mai d. J. im Reichs-Gesetzblatt S. 159 und dem Ministerial-
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 12