Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— 1831 — 
dem Ermessen der Ortspolizeibehörde;; jedoch braucht der Leiter, falls 
er Arzt oder Tierarzt ist, den Nachweis dieser Vorbildung nicht zu 
führen, vielmehr hat er nur anzuzeigen, daß und in welchen Räumen 
er bezügliche Untersuchungen vornehmen will. Auch dieses ist nicht 
erforderlich bei öffentlichen Kranken- und staatlichen Untersuchungs- 
anstalten. Alle vom Leiter zu beschäftigenden Personen sind vorher 
polizeilich anzumelden. 
3. Abgabe von lebenden Krankheitserregern. 
a) Pest. Lebende Kulturen dürfen nur an Personen abgegeben 
werden, welche die Erlaubnis zur Aufbewahrung und zum Arbeiten 
mit Pesterregern besitzen; der Handel mit Pestkulturen ist verboten. 
b) Cholera und Rotz. Lebende Kulturen dürfen nur an solche 
Personen und Stellen (Laboratorien) abgegeben werden, welche die 
Erlaubnis zur Annahme erhalten haben; der Handel mit Cholera- oder 
Rotzbakterien ist verboten. 
c) Andere Krankheiten. Lebende Kulturen dürfen an Ärzte 
und Tierärzte abgegeben werden; die Genehmigung zum Handel mit 
Kulturen darf nur an zuverlässige Personen und unter bestimmten 
Bedingungen hinsichtlich der Räume und der Führung des Betriebes 
(Verzeichnis) erteilt werden. Die von dem Händler zu beschäftigenden 
Personen sind polizeilich anzumelden. 
4. Aufbewahrung lebender Krankheitserreger in Kulturen und 
sonstigem Material. 
a) Pest. Die Kulturen sollen in einem besonderen, mit sicherem 
Schloß versehenen Behälter unter sicherem Verschluß aufbewahrt werden 
und dürfen den Dienern nicht zugänglich sein. Versuchstiere dürfen 
das Laboratorium nicht lebend verlassen. 
b) Cholera und Rotz. Die Kulturen sollen so aufbewahrt 
werden, daß sie Unberufenen unzugänglich sind, und daß eine Ver- 
schleppung, auch durch Versuchstiere, verhütet wird; dasselbe gilt von 
sonstigem Material, in dem lebende Krankheitserreger vorhanden sind. 
c) Andere Krankheiten. Wie zu b. 
5. Versendung lebender Krankheitserreger. 
a) Pest. Zu versenden sind frisch angelegte, noch nicht im 
Brutschrank gehaltene Kulturen auf festen Nährböden in zugeschmolzenen 
Glasröhren, die, umgeben von Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle, 
in einem, durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blechgefäß 
stehen; letzteres ist in einer Kiste mit Watte oder Holzwolle zu ver-
	        
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