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dem Ermessen der Ortspolizeibehörde;; jedoch braucht der Leiter, falls
er Arzt oder Tierarzt ist, den Nachweis dieser Vorbildung nicht zu
führen, vielmehr hat er nur anzuzeigen, daß und in welchen Räumen
er bezügliche Untersuchungen vornehmen will. Auch dieses ist nicht
erforderlich bei öffentlichen Kranken- und staatlichen Untersuchungs-
anstalten. Alle vom Leiter zu beschäftigenden Personen sind vorher
polizeilich anzumelden.
3. Abgabe von lebenden Krankheitserregern.
a) Pest. Lebende Kulturen dürfen nur an Personen abgegeben
werden, welche die Erlaubnis zur Aufbewahrung und zum Arbeiten
mit Pesterregern besitzen; der Handel mit Pestkulturen ist verboten.
b) Cholera und Rotz. Lebende Kulturen dürfen nur an solche
Personen und Stellen (Laboratorien) abgegeben werden, welche die
Erlaubnis zur Annahme erhalten haben; der Handel mit Cholera- oder
Rotzbakterien ist verboten.
c) Andere Krankheiten. Lebende Kulturen dürfen an Ärzte
und Tierärzte abgegeben werden; die Genehmigung zum Handel mit
Kulturen darf nur an zuverlässige Personen und unter bestimmten
Bedingungen hinsichtlich der Räume und der Führung des Betriebes
(Verzeichnis) erteilt werden. Die von dem Händler zu beschäftigenden
Personen sind polizeilich anzumelden.
4. Aufbewahrung lebender Krankheitserreger in Kulturen und
sonstigem Material.
a) Pest. Die Kulturen sollen in einem besonderen, mit sicherem
Schloß versehenen Behälter unter sicherem Verschluß aufbewahrt werden
und dürfen den Dienern nicht zugänglich sein. Versuchstiere dürfen
das Laboratorium nicht lebend verlassen.
b) Cholera und Rotz. Die Kulturen sollen so aufbewahrt
werden, daß sie Unberufenen unzugänglich sind, und daß eine Ver-
schleppung, auch durch Versuchstiere, verhütet wird; dasselbe gilt von
sonstigem Material, in dem lebende Krankheitserreger vorhanden sind.
c) Andere Krankheiten. Wie zu b.
5. Versendung lebender Krankheitserreger.
a) Pest. Zu versenden sind frisch angelegte, noch nicht im
Brutschrank gehaltene Kulturen auf festen Nährböden in zugeschmolzenen
Glasröhren, die, umgeben von Filtrierpapier und Watte oder Holzwolle,
in einem, durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blechgefäß
stehen; letzteres ist in einer Kiste mit Watte oder Holzwolle zu ver-