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packen; ebenso ist Pestmaterial zu verpacken. — Die Sendung ist zu
umschnüren, zu versiegeln, mit deutlicher Adresse und dem Vermerk
„vorsicht“ zu versehen, bei Versendung durch die Post als „dringendes
Paket“ aufzugeben und dem Empfänger telegraphisch anzukündigen.
Bei Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender
den Empfang der Sendung sofort anzuzeigen.
b) Cholera und Rotz. Kulturen ebenso wie bei Pest. Sonstiges
Material in Pulvergläsern mit eingeschliffenem Glasstöpsel, die jedoch
mit gut passenden Korken zu verschließen und mit Pergament zu
überbinden sind; Verpackung mit Holzwolle u. dgl. in festen Kisten,
Signatur usw. wie bei Pest.
c) Andere Krankheiten. Kulturen in wasserdicht verschlos-
senen Glasröhren, in Blechhülle oder in Watte u. dgl. verpackt;
sonstiges Material ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung aus-
geschlossen wird. Sendungen fest zu verschließen, deutlich zu signieren
und mit dem Vermerk „Vorsicht“ zu versehen.
AIV. Behandlungszwang.
Während ım allgemeinen die Schutzmaßregeln gegen die über-
tragbaren Krankheiten des Preußischen Gesetzes dieselben sind wie
diejenigen der gemeingefährlichen Krankheiten des Reichsgesetzes,
wird nur gegenüber einigen Krankheiten noch eine besondere Schutz-
maßregel als zulässig erachtet, nämlich der Behandlungszwang. Die
Krankheiten, bei denen eine derartige Vorschrift zulässig sein soll,
sind einerseits die Körnerkrankheit, andererseits die übertragbaren
Geschlechtskrankheiten.
1. Behandlungszwang bei der Körnerkrankheit.
S 8 Abs. 1 P.G. Personen, welche an Körnerkrankheit leiden,
können, wenn sie nicht glaubhaft nachweisen, daß sie sich
in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangs-
weise angehalten werden.
A.A.zu8S9Y Abs.1P.G. 1. Die zwangsweise Anhaltung zurärztlichen
Behandlung von Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, soll nur in
Orten und in Bezirken geschehen, in welchen eine planmäßige Bekämpfung
der Körnerkrankheit stattfindet.
Die zwangsweise Behandlung kann in Öffentlichen ärztlichen Sprechstunden
oder in einem geeigneten Krankenhause stattfinden, die Unterbringung in
einem Krankenhause jedoch nur dann, wenn zur Heilung des Falles die
Vornahme einer Operation erforderlich ist. Die Vornahme einer solchen
ist nur ınit Zustimmung des Kranken zulässig.