Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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verdienstes, bei deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst 
der dreihundertste Teil des für die Invalidenversicherung maß- 
gebenden Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde zu legen ist. 
Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf 
gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Versicherung wegen 
einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit Unter- 
stützung gewährt wird oder wenn eine Verpflegung auf öffent- 
liche Kosten stattfindet. 
S 11 Br.G. Es finden entsprechende Anwendung: 
1. die Bestimmungen des S 28 und des $ 34 Satz 1 des 
Reichsgesetzes auf Personen, welche auf Grund der SS 6 
und 8 dieses Gesetzes als krank und krankheits- oder 
ansteckungsverdächtig in der Wahl des Aufenthalts oder 
der Arbeitsstätte beschränkt oder als krank usw. ab- 
gesondert sind. 
Die Entschädigungspflicht für entgangenen Arbeitsverdienst in- 
folge der Absonderung ist in das Reichsgesetz erst bei der Be- 
ratung desselben im Reichstage hineingebracht worden. Sie bezieht 
sich nur auf solche Personen, welche der Invalidenversicherung 
unterliegen, und tritt ein für die Zeit, während deren die Personen 
auf Grund des $ 12 in der Wahl des Aufenthaltes oder der Arbeits- 
stätte beschränkt oder auf Grund des $ 14 abgesondert sind. Bei 
der Berechnung der Entschädigung soll als Tagesarbeitsverdienst der 
300. Teil des für die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeits- 
verdienstes zu Grunde gelegt werden. 
Eine Entschädigungspflicht auf Grund des $ 12 R.G. wird in der 
Praxis selten vorkommen, da sich unter den Personen, welche der 
Invalidenversicherung unterliegen, nur ausnahmsweise solche befinden 
werden, die behufs ihrer Beobachtung in der Wahl des Aufenthalts 
oder der Arbeitsstätte beschränkt werden müssen, weil sie obdachlos 
oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig 
umbherziehen. 
Auch die Entschädigungspflicht auf Grund des S 14 ist geringer, 
als es auf den ersten Blick erscheint. 
Ursprünglich war beantragt worden, daß sich die Entschädigungs- 
pfiicht nur auf krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen zu 
beziehen habe, so daß sie also bei kranken Personen nicht in Frage 
kommt. Wenn auch dies durch die endgültige Fassung des $ 28 nicht 
klar zum Ausdruck gebracht wird, so geht es doch aus Abs. 2 deut- 
lich hervor, wonach der Entschädigungsanspruch fortfällt, insoweit auf 
Grund einer auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Versicherung 
wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit Unter- 
stützung gewährt wird, oder wenn eine Verpflegung auf öffentliche
	        
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