— 139 —
verdienstes, bei deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst
der dreihundertste Teil des für die Invalidenversicherung maß-
gebenden Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde zu legen ist.
Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf
gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Versicherung wegen
einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit Unter-
stützung gewährt wird oder wenn eine Verpflegung auf öffent-
liche Kosten stattfindet.
S 11 Br.G. Es finden entsprechende Anwendung:
1. die Bestimmungen des S 28 und des $ 34 Satz 1 des
Reichsgesetzes auf Personen, welche auf Grund der SS 6
und 8 dieses Gesetzes als krank und krankheits- oder
ansteckungsverdächtig in der Wahl des Aufenthalts oder
der Arbeitsstätte beschränkt oder als krank usw. ab-
gesondert sind.
Die Entschädigungspflicht für entgangenen Arbeitsverdienst in-
folge der Absonderung ist in das Reichsgesetz erst bei der Be-
ratung desselben im Reichstage hineingebracht worden. Sie bezieht
sich nur auf solche Personen, welche der Invalidenversicherung
unterliegen, und tritt ein für die Zeit, während deren die Personen
auf Grund des $ 12 in der Wahl des Aufenthaltes oder der Arbeits-
stätte beschränkt oder auf Grund des $ 14 abgesondert sind. Bei
der Berechnung der Entschädigung soll als Tagesarbeitsverdienst der
300. Teil des für die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeits-
verdienstes zu Grunde gelegt werden.
Eine Entschädigungspflicht auf Grund des $ 12 R.G. wird in der
Praxis selten vorkommen, da sich unter den Personen, welche der
Invalidenversicherung unterliegen, nur ausnahmsweise solche befinden
werden, die behufs ihrer Beobachtung in der Wahl des Aufenthalts
oder der Arbeitsstätte beschränkt werden müssen, weil sie obdachlos
oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig
umbherziehen.
Auch die Entschädigungspflicht auf Grund des S 14 ist geringer,
als es auf den ersten Blick erscheint.
Ursprünglich war beantragt worden, daß sich die Entschädigungs-
pfiicht nur auf krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen zu
beziehen habe, so daß sie also bei kranken Personen nicht in Frage
kommt. Wenn auch dies durch die endgültige Fassung des $ 28 nicht
klar zum Ausdruck gebracht wird, so geht es doch aus Abs. 2 deut-
lich hervor, wonach der Entschädigungsanspruch fortfällt, insoweit auf
Grund einer auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Versicherung
wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit Unter-
stützung gewährt wird, oder wenn eine Verpflegung auf öffentliche