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2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend
zu machen ist,
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist.
S 15 P.G. Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der
SS 28 bis 33 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten,
erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
Gegen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechts-
weges innerhalb einer Frist von einem Monat nur die Be-
schwerde an die Aufsichtsbehörde, in Berlin an den Ober-
präsidenten, statt. Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz
ist endgültig.
$ 16 P.G. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen
aus S 28 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung ge-
meingefährlicher Krankheiten, geschieht von Amts wegen.
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu
zahlen.
A. A. zu SS 14—20 P.G. 1. Wird eine der Invalidenversicherung unterliegende
Person einer mit Beschränkung der Wahl des Aufenthaltsortes oder der
Arbeitsstätte verbundenen Beobachtung oder einer Absonderung unterworfen,
weil sie an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken er-
krankt oder der Erkrankung oder Ansteckung an einer dieser Krankheiten
verdächtig ist, so hat die Polizeibehörde, sofern die Person nicht während
der Dauer jener Maßregel aus öffentlichen Mitteln verpflegt wird, die ihr
ebührende Entschädigung wegen des entgangenen Arbeitsverdienstes alsbald
estzusetzen. Ein Antrag ist nicht abzuwarten.
Die Entschädigung beträgt für jeden Arbeitstag den dreihundertsten Teil
des für die Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes
($ 34 des Invalidenversicherungsgesetzes), abzüglich des der abgesonderten
oder beobachteten Person etwa seitens einer Krankenkasse im Sinne des
Krankenversicherungsgesetzes gewährten gesetzlichen Krankengeldes oder
abzüglich des von ihr trotz der polizeilichen Beschränkungen etwa erzielten
Arbeitsverdienstes.
Die erfolgte Festsetzung der Entschädigung ist sowohl der entschädigungs-
berechtigten Person als auch derjenigen Behörde zuzustellen, welche den
nach $ 26 Abs. 2 des Gesetzes in Betracht kommenden zahlungspflichtigen
Verband vertritt.
$ 13 Br.G. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen.
aus S 28 des Reichsgesetzes und S 11 Ziff. 1 dieses Gesetzes
geschieht von Amts wegen. Die Entschädigungen sind nach
Ablauf jeder Woche zu zahlen.
Die Kosten der Entschädigungen fallen nicht etwa dem Arbeit-
geber des Entschädigungsberechtigten zur Last, sondern sind aus
öffentlichen Mitteln zu bestreiten. Wem diese Kosten im einzelnen
Falle zur Last fallen, bestimmt sich nach $ 26 Abs. 2 P.G. nach den
Vorschriften des bestehenden Rechts.
Die Ortspolizeibehörde, welche die Anordnung der Absonderung