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trifft, hat, ohne einen dahin gehenden Antrag des Entschädigungs-
berechtigten abzuwarten, alsbald auch die Höhe des ihm zustehenden
Entschädigungsanspruches festzusetzen. Gegen die Entscheidung der
Ortspolizeibehörde steht dem Entschädigungsberechtigten innerhalb
der Frist eines Monats das Recht der Beschwerde an den zuständigen
Regierungspräsidenten, in Berlin den Oberpräsidenten in Potsdam zu,
welcher endgültig entscheidet. Die Verfolgung des Entschädigungs-
anspruchs auf dem Wege des Rechts ist, um langwierige Prozesse zu
verhüten, durch das Gesetz als unzulässig bezeichnet. Die Entscheidung
der Ortspolizeibehörde ist von dieser nicht nur dem Empfänger der
Entschädigung, sondern auch der zur Zahlung derselben verpflichteten
Behörde zuzustellen.
$ 16 P.G. und S 13 Br.G. sollen verhüten, daß den Entschädigungs-
berechtigten aus der Verfolgung ihrer Entschädigungsansprüche Kosten
erwachsen. Dies wäre in der Tat unbillig, weil ja dadurch die Ent-
schädigung illusorisch gemacht würde. Auch wird ausdrücklich be-
stimmt, daß die Entschädigungen nach Ablauf jeder Woche zu zahlen
sind, um den in der Regel weniger bemittelten Personen die ihnen
zustehenden Entschädigungen sobald wie möglich zufließen zu lassen.
Il. Entsehädigungen für Verluste durch die
Desinfektion.
1. Umfang der Entschädigungspflicht.
8 298 R.G. Für Gegenstände, welche infolge einer nach Maßgabe
dieses Gesetzes polizeilich angeordneten und überwachten Des-
infektion derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem
bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden
können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet
worden sind, ist, vorbehaltlich der in $S$ 32 und 33 an-
gegebenen Ausnahmen, auf Antrag Entschädigung zu gewähren,
S 30 R.G. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Gegen-
standes gewährt werden ohne Rücksicht auf die Minderung
des Wertes, welche sich aus der Annahme ergibt, daß der
Gegenstand mit Krankheitsstoff behaftet sei. Wird der Gegen-
stand nur beschädigt oder teilweise vernichtet, so ist der ver-
bleibende Wert auf die Entschädigung abzurechnen.
S 831 R.G. Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter
nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam
sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zur Zeit