Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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der Desinfektion befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede. 
Eintschädigungsverpflichtung aus S 29. 
$ 14 P.G. Die Bestimmungen der $$ 29 bis 34 Satz 1 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten, finden auf diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, 
in welchen auf Grund der SS 8 und 11 des gegenwärtigen 
Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen 
polizeilich angeordnet worden ist. Der Anspruch auf Ent- 
schädigung fällt jedoch weg, wenn der Antragsteller den Ver- 
lust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie not- 
wendigen Unterhalts zu tragen vermag. 
S 11 Br.G. Es finden entspredhende Anwendung: 
2. die Bestimmungen der SS 29 bis 34 Satz 1 des Reichs- 
gesetzes auf diejenigen Fälle, in welchen auf Grund der 
SS 6 und 8 dieses Gesetzes die Desinfektion oder Ver- 
nichtung von Gegenständen polizeilich angeordnet ist, dies 
jedoch mit der Maßgabe, daß der Entschädigungsanspruch 
wegfällt, wenn der Antragsteller den Verlust ohne Be- 
einträchtigung seines und seiner Familie notwendigen 
Unterhalts zu ertragen vermag. 
Die durch $ 29 R.G. eingeführte Entschädigungspflicht für Ge- 
genstände, welche infolge einer polizeilich angeordneten und über- 
wachten Desinfektion beschädigt sind, war bereits durch den ursprüng- 
lichen Gesetzentwurf eingeführt worden. In der Begründung wird 
ausdrücklich anerkannt, daß die Leistung eines Ersatzes für derartige 
Beschädigungen nicht nur einer Forderung der Billigkeit entspricht, 
sondern auch insofern von Bedeutung ist, als die sichere Aussicht 
auf Entschädigung für die Betroffenen den Anreiz, infizierte oder 
infektionsverdächtige Gegenstände der Desinfektion zu entziehen, ab- 
schwächen, mithin der Gefahr, daß infizierte Gegenstände ungereinigt 
in den Verkehr kommen und den Krankheitsstoff weiterverbreiten, 
entgegenwirken wird. Es ist nicht zu leugnen, daß die Desinfektion 
an sich eine nicht sehr populäre Mafßregel ist, da selbst bei vorsich- 
tiger Ausführung der Desinfektion zuweilen Gegenstände leiden. 
Dies ist der Hauptgrund dafür, daß von den Sachverständigen die 
unentgeltliche Ausführung der Desinfektion gefordert wird. Wenn 
die Erfüllung dieser Forderung in vielen Gemeinden und Kreisen auf 
Schwierigkeiten stößt, so muß wenigstens verlangt werden, daß der 
Betroffene für die Schädigungen an den desinfizierten Gegenständen 
einen Ersatz erhält. 
Damit aber die Forderungen nicht übermäßige und die Kosten, 
welche durch die Entschädigungspflicht erwachsen, nicht ungemessene 
werden, bestimmt $ 29 ausdrücklich, daß die Entschädigung nur zu 
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 13
	        
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