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der Desinfektion befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede.
Eintschädigungsverpflichtung aus S 29.
$ 14 P.G. Die Bestimmungen der $$ 29 bis 34 Satz 1 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank-
heiten, finden auf diejenigen Fälle entsprechende Anwendung,
in welchen auf Grund der SS 8 und 11 des gegenwärtigen
Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen
polizeilich angeordnet worden ist. Der Anspruch auf Ent-
schädigung fällt jedoch weg, wenn der Antragsteller den Ver-
lust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie not-
wendigen Unterhalts zu tragen vermag.
S 11 Br.G. Es finden entspredhende Anwendung:
2. die Bestimmungen der SS 29 bis 34 Satz 1 des Reichs-
gesetzes auf diejenigen Fälle, in welchen auf Grund der
SS 6 und 8 dieses Gesetzes die Desinfektion oder Ver-
nichtung von Gegenständen polizeilich angeordnet ist, dies
jedoch mit der Maßgabe, daß der Entschädigungsanspruch
wegfällt, wenn der Antragsteller den Verlust ohne Be-
einträchtigung seines und seiner Familie notwendigen
Unterhalts zu ertragen vermag.
Die durch $ 29 R.G. eingeführte Entschädigungspflicht für Ge-
genstände, welche infolge einer polizeilich angeordneten und über-
wachten Desinfektion beschädigt sind, war bereits durch den ursprüng-
lichen Gesetzentwurf eingeführt worden. In der Begründung wird
ausdrücklich anerkannt, daß die Leistung eines Ersatzes für derartige
Beschädigungen nicht nur einer Forderung der Billigkeit entspricht,
sondern auch insofern von Bedeutung ist, als die sichere Aussicht
auf Entschädigung für die Betroffenen den Anreiz, infizierte oder
infektionsverdächtige Gegenstände der Desinfektion zu entziehen, ab-
schwächen, mithin der Gefahr, daß infizierte Gegenstände ungereinigt
in den Verkehr kommen und den Krankheitsstoff weiterverbreiten,
entgegenwirken wird. Es ist nicht zu leugnen, daß die Desinfektion
an sich eine nicht sehr populäre Mafßregel ist, da selbst bei vorsich-
tiger Ausführung der Desinfektion zuweilen Gegenstände leiden.
Dies ist der Hauptgrund dafür, daß von den Sachverständigen die
unentgeltliche Ausführung der Desinfektion gefordert wird. Wenn
die Erfüllung dieser Forderung in vielen Gemeinden und Kreisen auf
Schwierigkeiten stößt, so muß wenigstens verlangt werden, daß der
Betroffene für die Schädigungen an den desinfizierten Gegenständen
einen Ersatz erhält.
Damit aber die Forderungen nicht übermäßige und die Kosten,
welche durch die Entschädigungspflicht erwachsen, nicht ungemessene
werden, bestimmt $ 29 ausdrücklich, daß die Entschädigung nur zu
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 13