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leisten ist, wenn die Beschädigung der Gegenstände derart ist, daß.
sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht weiter verwendet
werden können, resp. für Gegenstände, welche auf polizeiliche An-
ordnung vernichtet worden sind. Die Entschädigungspflicht tritt also.
nur ein, wenn ein Gegenstand unbrauchbar geworden ist, nicht aber,
wenn er durch die Desinfektion in seinem Aussehen etwas gelitten
hat. Eine weitere Einschränkung der Entschädigungspflicht ist dadurch.
getroffen worden, daß sie nur besteht bei einer Desinfektion, welche:
nicht nur polizeilich angeordnet, sondern auch polizeilich überwacht.
wurde. Es ergibt sich daraus, daß bei Desinfektionen, welche zwar:
polizeilich angeordnet, aber von privaten Desinfektoren ausgeführt
worden sind, eine Entschädigungspflicht nicht besteht, während sie:
eintritt, wenn die Desinfektion durch staatlich geprüfte und öffentlich
angestellte Desinfektoren zur Ausführung gelangt. Dies ist ein wesent-
liches Unterstützungsmittel für die öffentliche Anstellung eines ge-
schulten Desinfektionspersonals.
Die Bestimmung des $ 29 hat aber auch einen erziehlichen Wert
für die Behörden und deren Organe Sie werden durch die Ent-
schädigungspflicht dazu erzogen, bei der Anordnung und Durchführung
der Desinfektion mit Umsicht und mit tunlichster Schonung des Eigen-
tumsrechts zu verfahren, da anderenfalls erhebliche berechtigte Ent-
schädigungsansprüche erwachsen können, welche für die Polizeibehörden
und deren Organe unter Umständen unbequem werden können.
Die durch 8.29 R.G. eingeführte Entschädigungspflicht wird durch.
$14 P.G. und $S11 Br.G. auf die übrigen übertragbaren Krankheiten.
ausgedehnt, jedoch mit einer wesentlichen Beschränkung. Nach dem.
Reichsgesetz hat jeder, auch wenn er noch so wohlhabend ist, ein Recht
auf Entschädigung bei den gemeingefährlichen Krankheiten des Reichs-
gesetzes, nach dem preußischen und dem braunschweigischen Landes-
gesetz dagegen fällt der Anspruch auf Entschädigung weg, wenn der:
Antragsteller den Verlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine.
Familie notwendigen Unterhalts zu tragen vermag. Diese Zusatzbestim-
mung hebt die Entschädigungspflicht bis zu einem gewissen Grade auf.
Handelt es sich z. B. um einen Rock, welcher durch die Desinfektion.
erheblich beschädigt worden ist, so dürfte es wenig Menschen geben,
welche den Verlust dieses Rockes nicht ertragen können, ohne den
Unterhalt ihrer selbst oder ihrer Familie länger bestreiten zu können.
Es ist zu befürchten, daß zahlreiche Entschädigungsberechtigte:
aus Scheu vor der Verhandlung darüber, ob sie den Schaden ohne:
Beeinträchtigung ihres Unterhalts tragen können oder nicht, den An-
trag auf Gewährung der Entschädigung gar nicht erst stellen. Es
ist aber weiter zu befürchten, was noch schlimmer ist, daß manche
leistungsfähigen Personen, da sie auf eine Entschädigung für etwa ein-.
tretende Beschädigungen ihres Eigentums nicht rechnen können, zum