Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Schaden der Allgemeinheit der Versuchung erliegen, desinfektions- 
pflichtige Gegenstände der Desinfektion zu entziehen. Gerade dies 
wollte $ 29 R.G. verhüten, und es ist daher bedauerlich, daß diese 
gute Absicht des Reichsgesetzes durch die Bestimmungen des P.G. 
und des Br.G. teilweise illusorisch gemacht wird. 
Durch $ 30 R.G. wird der Umfang der Entschädigung festgesetzt, 
um übertriebenen Forderungen vorzubeugen und die Feststellung des 
Eintschädigungsbetrages zu erleichtern und zu beschleunigen. Es wird 
ausdrücklich festgesetzt, daß die Wertverminderung, welche man aus 
der Infektion eines Gegenstandes herleiten wollte, bei der Ermittelung 
des Wertes nicht in Abzug gebracht werden darf, weil diese Wert- 
verminderung ja durch die Desinfektion wieder aufgehoben wird. 
Eine Entschädigung ist nicht zu gewähren, wenn der Gegenstand nach 
der Desinfektion noch zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauche ver- 
wendet werden kann. Ist diese Verwendung nur noch bis zu einem 
gewissen Grade möglich, so ist nicht der ganze Wert des Gegenstandes 
zu ersetzen, sondern nur ein Teilbetrag, dessen Höhe nach dem ver- 
bleibenden Werte abzuschätzen ist. Die Bestimmungen des $ 30 R.G. 
haben nach $ 14 P.G. auf die Krankheiten des preußischen Landes- 
gesetzes Anwendung zu finden. 
Durch $S 31 R.G,. wird bestimmt, an wen die Entschädigung zu 
zahlen ist. Dies ist in erster Linie der Besitzer der betreffenden 
Gegenstände, sofern ein solcher aber nicht bekannt ist, derjenige, 
in dessen Gewahrsam sich die beschädigten oder vernichteten Gegen- 
stände zur Zeit der Desinfektion oder Vernichtung befanden. Durch 
diese Bestimmung sollen weitläufige Ermittelungen über die Person 
der Berechtigten, durch welche die zu solchen Zeiten schon so wie 
so meist überlasteten Behörden unnötig mit Arbeit überhäuft werden 
würden, vermieden werden, auch wird dadurch die tunlichst rasche 
Deckung des Schadens erleichtert. Um aber weitergehende, eventuell 
schwer zu kontrollierende Entschädigungsansprüche abzuschneiden, 
wird durch $ 31 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, daß mit der Zahlung 
jede Enntschädigungsverpflichtung aus $ 29 erlischt. 
2. Bedingungen, unter welchen eine Entschädigung nicht 
gewährt wird. 
$ 32 R.G. Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird 
nicht gewährt: 
1. für Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs, eines 
Bundesstaats oder einer kommunalen Körperschaft sich 
befinden; 
2. für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des 
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