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in den weiteren Verkehr gelangen, eine Entschädigung nicht ge-
leistet wird. |
3. Nach $ 33 Ziff. 1 R.G. fällt der Anspruch auf Entschädigung
weiter weg, wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen
würde, die betreffenden Gegenstände an sich gebracht hat, obwohl
er wußte, daß sie desinfektionspflichtig waren. Durch diese Bestim-
mung soll verhütet werden, daß Personen in gewinnsüchtiger Absicht
Gegenstände, welche noch nicht desinfiziert worden sind, an sich und
in den Verkehr bringen. Als Beispiel hierfür kann angeführt werden,
daß z. B. ein Händler, welcher mit alten Kleidern handelt, solche
aus dem Nachlaß eines an einer übertragbaren Krankheit Gestorbenen
billig an sich bringt und dann für eine etwaige Desinfektion Ent-
schädigungsansprüche erhebt. Derartige Ansprüche sind nach dem
Gesetz nicht zulässig.
4. Nach $ 33 Ziff. 2 R.G. fällt der Anspruch auf Entschädigung
weiter weg, wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen
würde, oder in dessen Gewahrsam sich die beschädigten oder ver-
nichteten Gegenstände befanden, zu der Desinfektion durch eine Zu-
widerhandlung gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund desselben
getroffene Anordnung Veranlassung gegeben hat. Als Beispiel hierfür
möge folgender Fall dienen. Jemand erzwingt sich dem Verbot zu-
wider den Zutritt zu einer wegen Öholera auf Grund des $ 14 ab-
gesonderten Person; hierbei wird sein Anzug mit den Ausleerungen
des Oholerakranken verunreinigt und muß desinfiziert werden; bei der
Desinfektion tritt eine derartige Beschädigung des Anzuges ein, daß
er nicht mehr getragen werden kann; dem Besitzer des Anzuges
steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zur Seite, weil die Des-
infektion nicht erforderlich geworden wäre, wenn der Besitzer das
Verbot, den Kranken aufzusuchen, nicht überschritten hätte. Zum
weiteren Verständnis möge der Wortlaut der Begründung zu S 33
Zif. 2 folgen:
„Die Bestimmung unter Nr. 2 setzt voraus, dad der Entschädi-
gungsberechtigte oder der Inhaber des Gegenstandes durch eine Ver-
letzung der seuchenpolizeilichen Anordnungen zu der Desinfektion
Anlaß gegeben hat. Sein rechtswidriges Verhalten hat in diesem
Falle die Notwendigkeit der Schädigung nach sich gezogen. Dem an
und für sich Entschädigungsberechtigten den Schadenersatz selbst
dann zu verweigern, wenn nicht er, sondern der Besitzer der Sache
durch seine Handlung die Notwendigkeit‘ der Desinfektion herbei-
geführt hat, ist um deswillen gerechtfertigt, weil in dem bezeichneten
Falle für den Entschädigungsberechtigten die Verhältnisse nicht anders
liegen, als wenn der Inhaber durch Vorsatz oder Versehen die Sache
unmittelbar beschädigt hätte; die Frage, inwieweit der Entschädigungs-
berechtigte gegen den Inhaber eine Entschädigungsforderung geltend
machen kann, entscheidet sich nach den zwischen beiden bestehenden