Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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in den weiteren Verkehr gelangen, eine Entschädigung nicht ge- 
leistet wird. | 
3. Nach $ 33 Ziff. 1 R.G. fällt der Anspruch auf Entschädigung 
weiter weg, wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen 
würde, die betreffenden Gegenstände an sich gebracht hat, obwohl 
er wußte, daß sie desinfektionspflichtig waren. Durch diese Bestim- 
mung soll verhütet werden, daß Personen in gewinnsüchtiger Absicht 
Gegenstände, welche noch nicht desinfiziert worden sind, an sich und 
in den Verkehr bringen. Als Beispiel hierfür kann angeführt werden, 
daß z. B. ein Händler, welcher mit alten Kleidern handelt, solche 
aus dem Nachlaß eines an einer übertragbaren Krankheit Gestorbenen 
billig an sich bringt und dann für eine etwaige Desinfektion Ent- 
schädigungsansprüche erhebt. Derartige Ansprüche sind nach dem 
Gesetz nicht zulässig. 
4. Nach $ 33 Ziff. 2 R.G. fällt der Anspruch auf Entschädigung 
weiter weg, wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen 
würde, oder in dessen Gewahrsam sich die beschädigten oder ver- 
nichteten Gegenstände befanden, zu der Desinfektion durch eine Zu- 
widerhandlung gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund desselben 
getroffene Anordnung Veranlassung gegeben hat. Als Beispiel hierfür 
möge folgender Fall dienen. Jemand erzwingt sich dem Verbot zu- 
wider den Zutritt zu einer wegen Öholera auf Grund des $ 14 ab- 
gesonderten Person; hierbei wird sein Anzug mit den Ausleerungen 
des Oholerakranken verunreinigt und muß desinfiziert werden; bei der 
Desinfektion tritt eine derartige Beschädigung des Anzuges ein, daß 
er nicht mehr getragen werden kann; dem Besitzer des Anzuges 
steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zur Seite, weil die Des- 
infektion nicht erforderlich geworden wäre, wenn der Besitzer das 
Verbot, den Kranken aufzusuchen, nicht überschritten hätte. Zum 
weiteren Verständnis möge der Wortlaut der Begründung zu S 33 
Zif. 2 folgen: 
„Die Bestimmung unter Nr. 2 setzt voraus, dad der Entschädi- 
gungsberechtigte oder der Inhaber des Gegenstandes durch eine Ver- 
letzung der seuchenpolizeilichen Anordnungen zu der Desinfektion 
Anlaß gegeben hat. Sein rechtswidriges Verhalten hat in diesem 
Falle die Notwendigkeit der Schädigung nach sich gezogen. Dem an 
und für sich Entschädigungsberechtigten den Schadenersatz selbst 
dann zu verweigern, wenn nicht er, sondern der Besitzer der Sache 
durch seine Handlung die Notwendigkeit‘ der Desinfektion herbei- 
geführt hat, ist um deswillen gerechtfertigt, weil in dem bezeichneten 
Falle für den Entschädigungsberechtigten die Verhältnisse nicht anders 
liegen, als wenn der Inhaber durch Vorsatz oder Versehen die Sache 
unmittelbar beschädigt hätte; die Frage, inwieweit der Entschädigungs- 
berechtigte gegen den Inhaber eine Entschädigungsforderung geltend 
machen kann, entscheidet sich nach den zwischen beiden bestehenden
	        
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