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schätzung und der Festsetzung der Entschädigungen bleiben
den Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetze vorbehalten.
$ 18 Br.G. Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der
Desinfektion beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag
gewährt.
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruches
binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Ortspolizeibehörde
des Erkrankungs- oder Sterbeortes zu stellen. Die Frist be-
einnt im Falle der Vernichtung mit dem Tage, an welchem
der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis
erhalten hat, in Fällen der Desinfektion mit der Wiederaus-
händigung der Gegenstände.
Durch $S 34 R.G. wird bestimmt, daß die Kosten der Entschädi-
gung aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, daß aber im übrigen
der landesrechtlichen Regelung vorbehalten bleibt, Bestimmungen über
den Entschädigungspflichtigen, über die Aufbringung der Entschädi-
gungen, über die Frist, in welcher Entschädigungsansprüche geltend
zu machen sind, und über die Ermittelung und Feststellung der Ent-
schädigungen zu treffen.
Diese Bestimmungen sind für Preußen in den $$ 15 und 17
bis 24 P.G., für Braunschweig in den $S 12 und 14 bis 18 Br.G.
enthalten. Nur bezüglich des ersten Punktes, von wem die Entschä-
digung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, enthält das
preußische Landesgesetz eine Ausführungsbestimmung nicht, weil sich
dies nach den bestehenden Gesetzen regelt.
Durch $S 15 Abs. 1 P.G. und $ 12 Abs. 1 Br.G. wird bestimmt,
wer die Entschädigungen festzusetzen hat. Es ist dies in Preußen
die Ortspolizeibehörde, und zwar diejenige, in deren Bezirk die an-
geordnete Desinfektion oder Vernichtung ausgeführt ist.
Durch $ 15 Abs. 2 P.G. und $ 12 Abs. 2 Br.G. wird das Be-
schwerderecht geregelt und dabei der Rechtsweg ausdrücklich aus-
geschlossen. Die Aufsichtsbehörde, an welche die Beschwerde zu
richten, ist in Preußen der Regierungspräsident, in Berlin der Öber-
präsident, Hat diese Behörde entschieden, so darf eine weitere Be-
schwerde nicht stattfinden. Diese Bestimmung soll eine unnötige Be-
lästigung der höheren Verwaltungsbehörden, insonderheit des Ministers
verhindern. Was die Frist betrifft, so erschien die Zeit von einem
Monat ausreichend, um allen begründeten Ansprüchen zu genügen.
Durch $ 17 P.G. und $ 14 Abs. 1 Br.G. wird bestimmt, daß bei
Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet werden
sollen, der gemeine Wert vor der Vernichtung durch Sachverständige
abzuschätzen ist. Die Notwendigkeit dieser Bestimmung ergibt sich
von selbst aus dem Umstande, daß der Wert eines Gegenstandes nicht